Untersuchung
nach Jugendarbeitsschutzgesetz
Impfschutz
Auffrischungsimpfungen nach den Empfehlungen der Sächsischer Impfkommission
Um die Gesundheit und die ungestörte Entwicklung der Kinder und Jugendliche durch zuviel Arbeit nicht zu gefährden, wurden die Bedingungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Jugendarbeitschutzgesetz festgeschrieben.
Kinder und Jugendliche dürfen deshalb nicht zu früh mit der Arbeit beginnen und auch nicht zu lange arbeiten. Gleichzeitig dürfen sie nicht mit Arbeiten beauftragt werden, die für sie zu schwer sind oder sie gefährden.