Mutterschutz im Betrieb: Gefährdungsbeurteilung und Beratung
Am 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Es hat die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) abgelöst, deren Inhalte in das Gesetz übernommen wurden. Das Gesetz gilt für deutlich mehr Beschäftigtengruppen als zuvor, unter anderem für Auszubildende, Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gelten eigene Regelungen.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Der wesentliche Unterschied zur früheren Rechtslage: Jeder Arbeitgeber muss für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz vornehmen, und zwar unabhängig davon, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine schwangere oder stillende Frau an diesem Ort arbeitet. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren, die Beschäftigten sind zu informieren. Teilt eine Frau ihre Schwangerschaft mit, hat der Arbeitgeber ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten.
Bestehen Gefährdungen, gilt eine feste Rangfolge:
- Umgestaltung der Arbeitsbedingungen – zum Beispiel Schutzmaßnahmen, geänderte Abläufe oder angepasste Arbeitszeiten
- Arbeitsplatzwechsel auf eine geeignete andere Tätigkeit
- Betriebliches Beschäftigungsverbot – nur, wenn die beiden ersten Wege nicht möglich sind
Beschäftigungsverbote im Überblick
- Allgemeine Beschäftigungsverbote ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, etwa die Schutzfristen: sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Entbindung, zwölf Wochen nach Früh- und Mehrlingsgeburten.
- Individuelle Beschäftigungsverbote gelten für eine bestimmte Person in einem bestimmten Unternehmen. Grundlage ist ein ärztliches Zeugnis, wenn die Gesundheit der Frau oder ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
- Betriebliche Beschäftigungsverbote spricht der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung aus, wenn eine Gefährdung nicht anders auszuschließen ist.
Unsere Leistungen zum Mutterschutz
- Unterstützung bei der abstrakten Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Arbeitsplatz
- arbeitsmedizinische Bewertung von Infektionsrisiken, Gefahrstoffen, Heben und Tragen, Nachtarbeit und Stehzeiten
- Beratung zu Schutzmaßnahmen, Arbeitsplatzwechsel und Beschäftigungsverboten
- Information und Beratung bezüglich des allgemeinen und des individuellen Beschäftigungsverbots
- Beratung für schwangere und stillende Beschäftigte, selbstverständlich unter ärztlicher Schweigepflicht
Ziel ist, ein Beschäftigungsverbot nur dort auszusprechen, wo es tatsächlich nötig ist. Jede vermeidbare Freistellung kostet Sie eine Fachkraft im Dienstplan.
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FAQ
Muss ich eine Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung machen, wenn niemand schwanger ist? Ja. Die Beurteilung ist anlassunabhängig für jeden Arbeitsplatz vorzunehmen und zu dokumentieren.
Wer spricht ein Beschäftigungsverbot aus? Allgemeine Verbote gelten kraft Gesetz, ein individuelles Verbot beruht auf einem ärztlichen Zeugnis, ein betriebliches Verbot spricht der Arbeitgeber nach der Gefährdungsbeurteilung aus.
Was passiert zuerst, wenn eine Gefährdung festgestellt wird? Zuerst wird der Arbeitsplatz umgestaltet, dann ein Arbeitsplatzwechsel geprüft. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ist das letzte Mittel.
Gilt das Mutterschutzgesetz auch für Auszubildende und Praktikantinnen? Ja, der Anwendungsbereich wurde 2018 auf weitere Gruppen erweitert, darunter Auszubildende, Praktikantinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen.
Erfährt der Arbeitgeber medizinische Details? Nein. Die ärztliche Beratung unterliegt der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die für Schutzmaßnahmen nötigen Informationen.
Weiterführende Seiten: Gefährdungsbeurteilung · Betriebsarzt für Pflegeeinrichtungen · Arbeitsmedizinische Vorsorge
