Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) ist am 31. Oktober 2013 in Kraft getreten und sichert jedem Beschäftigten das Recht auf persönliche ärztliche Beratung und Betreuung innerhalb des Unternehmens sowie an jedem einzelnen Arbeitsplatz zu. Damit wird der Arbeitgeber verpflichtet, für alle seine Mitarbeiter passende Vorsorgemaßnahmen bereitzuhalten und diese regelmäßig vornehmen zu lassen.
Die Erbringung individueller arbeitsmedizinischer Vorsorgeleistungen dient dem unmittelbaren Ziel der Wahrung der Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter. Die Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Vorbeugung von berufsbedingten Erkrankungen und deren frühzeitige Erkennung als zentrale Aufgabenschwerpunkte.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine wertvolle Ergänzung für die betrieblichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Allerdings darf sie nicht die technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen ersetzen.
Sie können sich jederzeit an mich wenden, falls Sie Fragen zu den vielfältigen psychischen Beanspruchungen und Belastungen am Arbeitsplatz haben. Ich stehe Ihnen als Ansprechpartnerin gerne zur Verfügung.Die betriebsärztlichen Untersuchungen wurden bis zur Veröffentlichung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung im Jahr 2013 auf der Grundlage der G-Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt. Im Sprachgebrauch wird deshalb häufig noch von „G 37“ für die Tätigkeiten an Bildschirmgeräten oder „G 26“ für das Tragen von Atemschutzgeräten gesprochen.

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Vorsorge gemäß der Gefährdungsbeurteilung

Es ist eine Pflicht für jedes Unternehmen, eine Gefährdungsbeurteilung seiner Arbeitsplätze vorzunehmen. Die Verordnung zur arbeitsschutzmedizinischen Vorsorge regelt genau, in welchen Fällen diese durchgeführt werden muss und bezeichnet folgende berufliche Risiken:

– Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, z.B. Benzol, Asbest und Blei;

– Verhinderung einer Exposition gegenüber potentiell toxischen Materialien;

– Überwachung der Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen bezüglich Arbeitsschutzmaßnahmen.

Bitte beachten Sie, dass beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Krankheitserreger, Tierhaltung) besondere Vorsicht geboten ist.

Tätigkeiten, die physikalische Einwirkungen wie Hitze, Kälte, Lärm, Strahlung und Vibration beinhalten.

Abschließend möchte ich noch die Tätigkeiten nennen, welche sonst noch mit Atemschutzgeräten durchgeführt werden. Dazu gehören auch Bildschirmarbeitsplätze und Auslandsreisen unter klimatisch besonders anstrengenden oder infektionsbedrohlichen Bedingungen.

Vorsorgeuntersuchgen

Ich werde sämtliche im Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung genannten Vorkehrungen treffen.

Pflichtvorsorge

Der Unternehmer ist gemäß seiner Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, dem Mitarbeiter die entsprechende Vorsorge anzubieten. Der Beschäftigte hat sich zudem an der Vorsorge teilzunehmen.

Angebotsvorsorge

Der Unternehmer bietet dem Mitarbeiter auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung die entsprechende Vorsorge an, der Beschäftigte trifft selbst die Entscheidung darüber, ob er diesen Schutz in Anspruch nehmen möchte.

Wunschvorsorge

Der Beschäftigte ersucht aufgrund einer beruflich bedingten Gefahr die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit zu treffen, wozu es dem Unternehmer obliegt.

Beispielhaft ausgewählte Vorsorgen

Beschäftigung mit biologischen Arbeitsstoffen, Reisemedizin sowie Tätigkeit am Bildschirm