Stand: August 2026 – fachlich geprüft von unserem Facharzt für Arbeitsmedizin. Diese Seite wird laufend aktualisiert, sobald sich Gesetze, Verordnungen oder DGUV-Regelwerke ändern.

Die wichtigsten Änderungen 2026 im Überblick

  • Neue DGUV Vorschrift 2 seit 01.01.2026 – flexiblere Betreuung für Betriebe bis 20 Mitarbeiter, Telemedizin erstmals ausdrücklich zugelassen
  • AMR 3.4 „Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“ seit 27.01.2026 – klare Regeln, welche Vorsorgen per Video zulässig sind
  • Psychische Gefährdungsbeurteilung im Fokus der Aufsicht – GDA-Schwerpunktprogramm 2026–2029 mit besonderem Blick auf kleine und mittlere Unternehmen

1. Die neue DGUV Vorschrift 2: Was sich für Ihren Betrieb ändert

Die DGUV Vorschrift 2 regelt, in welchem Umfang Ihr Unternehmen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden muss. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Neufassung – die wichtigsten Punkte:

  • Kleinbetriebsgrenze angehoben: Betriebe bis 20 Beschäftigte (vorher 10) fallen jetzt in die vereinfachte Kleinbetriebsbetreuung. Statt fester Einsatzzeiten stehen die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und die anlassbezogene Betreuung im Mittelpunkt.
  • Unternehmermodell: gilt für Betriebe von 20 bis 50 Beschäftigte – der Unternehmer qualifiziert sich selbst und wird anlassbezogen betreut.
  • Regelbetreuung ab 20 Beschäftigten: weiterhin feste Einsatzzeiten je Betreuungsgruppe (0,5 / 1,5 / 2,5 Stunden pro Beschäftigten und Jahr als Grundbetreuung), Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit jeweils mindestens 20 % Anteil.
  • Telemedizin zugelassen: Bis zu ein Drittel der Betreuungsleistung darf digital erbracht werden – unter bestimmten organisatorischen Voraussetzungen auch mehr. Die genaue Umsetzung unterscheidet sich je Berufsgenossenschaft.

Was heißt das für Sie? Für viele kleine Betriebe wird die Betreuung einfacher und flexibler; für mittlere und große Betriebe eröffnet die Telemedizin-Öffnung effizientere Modelle – etwa Beratungen und ASA-Sitzungen per Video, kombiniert mit Untersuchungstagen vor Ort. Wir prüfen kostenlos, welches Modell für Ihren Betrieb gilt und wie Sie die neue Vorschrift wirtschaftlich umsetzen.

2. AMR 3.4: Telemedizinische Vorsorge ist jetzt klar geregelt

Die neue Arbeitsmedizinische Regel 3.4 („Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, in Kraft seit 27. Januar 2026) beantwortet die lange offene Frage, welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen per Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen:

  • Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge zu einem Anlass findet grundsätzlich in Präsenz statt.
  • Folgevorsorgen dürfen telemedizinisch erfolgen, wenn kein körperlicher Untersuchungsbedarf besteht.
  • Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen.
  • Untersuchungen wie Hörtest (Audiometrie) oder Blutabnahme erfordern weiterhin Präsenz – dafür kommen wir mit unserer mobilen Untersuchungstechnik direkt in Ihren Betrieb.

Unser Modell entspricht genau diesem Rahmen: Erstkontakt und Erstbegehung persönlich, planbare Untersuchungstage vor Ort, Beratungen und geeignete Folgevorsorgen digital. So bleibt die Betreuung persönlich – und wird trotzdem effizient.

3. Psychische Gefährdungsbeurteilung: Pflicht seit 2013, Prüfschwerpunkt ab 2026

Die Beurteilung psychischer Belastungen ist seit 2013 fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz – wird aber in vielen Betrieben bis heute nicht umgesetzt. Das ändert sich: Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat die psychische Gesundheit zum Schwerpunkt der Jahre 2026 bis 2029 erklärt, mit besonderem Fokus auf kleine und mittlere Unternehmen. Aufsichtsbehörden fragen die Dokumentation zunehmend aktiv ab; bei Missachtung vollziehbarer Anordnungen drohen empfindliche Bußgelder.

Wir führen die psychische Gefährdungsbeurteilung strukturiert durch – von der Befragung über Workshops bis zum Maßnahmenplan und der prüffesten Dokumentation.

4. Weitere Pflichten, die oft übersehen werden

  • Masernschutzgesetz: Beschäftigte in Pflege-, Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen (auch Kitas und Schulen), die nach 1970 geboren sind, benötigen einen Masern-Immunitätsnachweis. Wir übernehmen Prüfung, Impfung und Nachweisführung.
  • Wunschvorsorge: Beschäftigte haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge auch ohne konkreten Anlass – Arbeitgeber müssen dies ermöglichen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Grundlage jeder Betreuung; ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung sind Vorsorgeanlässe nicht sauber bestimmbar – ein häufiger Beanstandungspunkt bei BG-Besichtigungen.

Kostenlose Erstberatung zur neuen Rechtslage

Sie möchten wissen, was die neuen Vorschriften konkret für Ihren Betrieb bedeuten? Wir prüfen Ihre aktuelle Betreuung und zeigen Ihnen, wo Sie Pflichten erfüllen müssen – und wo Sie sparen können. Jetzt unverbindlich anfragen oder anrufen: +49 1520 9440132.

Hinweis: Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Regelwerke Ihres Unfallversicherungsträgers.

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