Grundbetreuung durch den Betriebsarzt
Die Grundbetreuung ist der feste Kern der betriebsärztlichen Betreuung. Sie umfasst die Aufgaben, die in jedem Betrieb anfallen, unabhängig davon, welche besonderen Gefährdungen dort bestehen. Diese Seite erklärt, welche Aufgabenfelder dazugehören, was der Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung leistet und was Sie als Arbeitgeber am Ende in der Hand haben.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Die Regelbetreuung besteht aus zwei Bausteinen:
- Grundbetreuung: gleiche Aufgabenfelder in jedem Betrieb. Die Einsatzzeit richtet sich nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl.
- Betriebsspezifische Betreuung: zusätzliche Leistungen für besondere Gefährdungen, etwa Gefahrstoffe, Lärm, Nachtarbeit oder psychische Belastungen. Der Bedarf ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Was die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 geändert hat
Die DGUV Vorschrift 2 wurde überarbeitet; die DGUV Regel 100-002 begleitet sie als Umsetzungshilfe. Wichtig für Sie: die Neufassung tritt bei jedem Unfallversicherungsträger zu einem eigenen Stichtag in Kraft. Für Betriebe der BG Holz und Metall gilt sie seit April 2025, für die BG Handel und Warenlogistik seit Juli 2025, für die VBG seit Dezember 2025, für BG RCI und BGN seit Januar 2026, für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege seit Juni 2026. Maßgeblich ist immer die Fassung Ihres eigenen Trägers – wir prüfen das für Ihren Betrieb. Für Arbeitgeber sind vor allem diese Punkte neu:
- Regelbetreuung nach Anlage 1 jetzt bis 20 Beschäftigte (vorher bis 10). Für Betriebe mit 20 bis 50 Beschäftigten kommt das Unternehmermodell in Betracht, darunter zusätzlich das Kompetenzzentrumsmodell.
- Mindestens 20 Prozent der Grundbetreuungszeit je Profession, einheitlich für alle Betreuungsgruppen. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung dürfen nicht beliebig zuungunsten einer Seite verteilt werden.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV zählt nicht zur Grundbetreuung, sondern zur betriebsspezifischen Betreuung. Wer Vorsorgen auf die Grundbetreuungsstunden anrechnet, hat die Grundbetreuung rechnerisch nicht erfüllt.
- Digitale Beratung ist bis zu einem Drittel der Einsatzzeit zulässig, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte – unter der Bedingung, dass der Betrieb durch eine Begehung vor Ort bekannt ist. Vorsorgen und Begehungen bleiben davon unberührt und finden bei uns ausschließlich in Präsenz statt.
- Jährlicher Fortbildungsnachweis. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit legen dem Arbeitgeber ihre Fortbildung jährlich dokumentiert vor. Sie erhalten diesen Nachweis von uns unaufgefordert.
- Aktualisierte Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den Betreuungsgruppen. Die Betreuungsgruppe Ihres Betriebs kann sich dadurch geändert haben – und mit ihr die Einsatzzeit.
Wenn Ihr Betreuungsvertrag älter ist, lohnt sich ein Abgleich: Betreuungsgruppe, Einsatzzeit und die Aufteilung zwischen den beiden Professionen prüfen wir für Sie und sagen Ihnen, ob Ihr Vertrag die Neufassung noch abdeckt.
Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen sie gemeinsam wahr, jeweils aus ihrer Fachrichtung.
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsarzt hilft, ein Gesamtkonzept für die Gefährdungsbeurteilung einzuführen, sie durchzuführen, die gelebte Praxis zu beobachten und die Beurteilung fortzuschreiben. Er bringt die gesundheitliche Sicht ein: Belastungen, Beanspruchungen, Gefahrstoffe, Lärm, Klima, Ergonomie und psychische Faktoren.
2. Arbeitsgestaltung: Verhältnisprävention
Arbeitssysteme so gestalten, dass Gefährdungen gar nicht erst entstehen, zum Beispiel durch ergonomische Arbeitsplätze, geeignete Beleuchtung oder Lärmminderung.
3. Arbeitsgestaltung: Verhaltensprävention
Beratung zu Unterweisungen und Qualifizierungsmaßnahmen, Information der Beschäftigten und kollektive arbeitsmedizinische Beratung. Konkrete Schulungen führen externe Fachleute durch, zum Beispiel Physiotherapeuten, Krankenkassen oder Ihre Berufsgenossenschaft. Wir beraten, welche Schulung für welche Belastung sinnvoll ist.
4. Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation
Beratung, wie Arbeitsschutz in der Aufbauorganisation, in der Unternehmensführung und in der Kommunikation verankert wird, einschließlich der Organisation der Ersten Hilfe.
5. Untersuchung nach Ereignissen
Nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen oder gehäuften Erkrankungen analysiert der Betriebsarzt gemeinsam mit der Fachkraft die Ursachen und schlägt Verbesserungen vor.
6. Allgemeine Beratung
Beantwortung von Anfragen der Geschäftsleitung, der Führungskräfte, des Betriebsrats und der Beschäftigten zu Rechtsgrundlagen und arbeitsmedizinischen Fragen. Dazu gehören auch digitale Beratungen, etwa die Beurteilung von Hautproblemen anhand zugesandter Fotos oder die Stellungnahme bei Langzeiterkrankten.
7. Dokumentationen und Meldepflichten
Der Betriebsarzt dokumentiert seine Tätigkeit und erfüllt Meldepflichten, zum Beispiel die Berufskrankheiten-Anzeige bei begründetem Verdacht.
8. Mitwirken an betrieblichen Besprechungen
Dienstgespräche, Beratungen mit Führungskräften und vor allem die Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. Die Teilnahme kann digital erfolgen.
9. Selbstorganisation
Fortbildung, Wissensmanagement und Erfahrungsaustausch des Betriebsarztes. Dieses Feld sichert die fachliche Qualität der Betreuung.
Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Pflicht des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt unterstützt dabei, ersetzt sie aber nicht. In der Praxis läuft es so:
- Sie übergeben uns Ihre vorhandene Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitsplatzlisten und die Gefahrstoffverzeichnisse.
- Wir prüfen sie auf arbeitsmedizinische Lücken, zum Beispiel fehlende Lärm-, Hautbelastungs- oder Biostoffbewertungen.
- Wir ergänzen sie arbeitsmedizinisch und leiten daraus ab, welche Vorsorgen nötig sind und in welchem Turnus.
- Wir schreiben sie bei Änderungen fort.
Die Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung ist Teil der Grundbetreuung und löst keine zusätzliche Abrechnung aus.
Begehungen
Zur Betreuung gehört, dass der Betriebsarzt die Arbeitsplätze kennt. Er begeht Ihre Betriebsstätten, spricht mit Beschäftigten und Führungskräften und beurteilt Arbeitsbedingungen vor Ort. Die Häufigkeit richtet sich nach Betriebsgröße, Gefährdung und Bedarf. Begehungen finden in Präsenz statt. Nur so sieht der Arzt, wie gearbeitet wird, und nicht nur, wie es auf dem Papier steht.
Bei mehreren Standorten stimmen wir den Rhythmus mit Ihnen ab. Ein fester ärztlicher Ansprechpartner kennt jeden Ihrer Standorte.
Beratung der Geschäftsleitung und der Beschäftigten
Der Betriebsarzt berät zu Fragen, die im Alltag anfallen: Arbeitsplatzgestaltung, Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Hitze, Lärm, Schichtarbeit. Beschäftigte können sich vertraulich an ihn wenden. Was sie besprechen, unterliegt der Schweigepflicht.
Dokumentation und Jahresbericht
Jede Betreuung wird dokumentiert: Begehungen, Beratungen, Empfehlungen, Teilnahme an Sitzungen und durchgeführte Vorsorgen. Zum Ende des Jahres erhalten Sie von uns einen Jahresbericht. Er zeigt, welche Leistungen erbracht wurden, welche Gefährdungen festgestellt wurden, welche Maßnahmen empfohlen sind und welche Vorsorgen im Folgejahr anstehen. Mit dem Bericht belegen Sie gegenüber Berufsgenossenschaft und Aufsichtsbehörde, dass Sie Ihrer Pflicht aus dem ASiG nachkommen.
Digitale und persönliche Leistungen
- Digital möglich: Beratung, etwa zu Hautproblemen anhand zugesandter Fotos, die Berufskrankheiten-Anzeige, Stellungnahmen bei Langzeiterkrankten und die Teilnahme an ASA-Sitzungen.
- Immer in Präsenz: Begehungen und sämtliche arbeitsmedizinische Vorsorgen, auch Sehtest und Blutentnahme.
Festpreis statt Stundenabrechnung
Sie erhalten von uns ein schriftliches Angebot innerhalb von 24 Stunden. Der Preis ist ein Festpreis. Sie müssen nicht fürchten, dass sich die Betreuung nach Stunden aufsummiert. Welche Leistungen enthalten sind, steht schriftlich im Vertrag.
Angebot anfordern
Nennen Sie uns Branche, Beschäftigtenzahl und Standorte. Wir ermitteln Betreuungsgruppe und Einsatzzeit und schicken Ihnen ein Angebot.
Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz
Häufige Fragen zur Grundbetreuung
Was ist die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2? Der feste Teil der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung mit den Aufgabenfeldern, die in jedem Betrieb anfallen.
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung? Die Grundbetreuung gilt für alle Betriebe. Die betriebsspezifische Betreuung deckt zusätzliche, besondere Gefährdungen Ihres Betriebs ab.
Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt in der Grundbetreuung? Er unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, berät zu Arbeitsgestaltung und Organisation, untersucht Ereignisse, dokumentiert und nimmt an Besprechungen und Sitzungen teil.
Muss der Betriebsarzt die Gefährdungsbeurteilung erstellen? Nein. Sie ist Aufgabe des Arbeitgebers. Der Betriebsarzt unterstützt und ergänzt sie arbeitsmedizinisch.
Wie viele Stunden Betreuung brauche ich? Das hängt von Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl nach der für Ihren Unfallversicherungsträger geltenden Fassung der DGUV Vorschrift 2 ab. Wir rechnen es Ihnen im Angebot vor.
Muss der Betriebsarzt meinen Betrieb begehen? Ja. Er soll die Arbeitsplätze kennen. Begehungen finden in Präsenz statt.
Was ist ein Jahresbericht des Betriebsarztes? Eine Zusammenfassung der erbrachten Leistungen, der festgestellten Gefährdungen und der empfohlenen Maßnahmen. Er dient als Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaft und Behörden.
Kann die Grundbetreuung digital erfolgen? Beratungsleistungen teilweise ja: die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 lässt digitale Beratung bis zu einem Drittel der Einsatzzeit zu, wenn der Betrieb durch eine Begehung bekannt ist. Begehungen und Vorsorgen finden in Präsenz statt.
Gehört die Gefährdungsbeurteilung zur Grundbetreuung? Die Mitwirkung daran gehört dazu, auch das Ergänzen vorhandener Beurteilungen um arbeitsmedizinische Aspekte.
Brauche ich als Kleinbetrieb eine Grundbetreuung? Ja. Ein Betriebsarzt ist ab dem ersten Beschäftigten Pflicht. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten werden nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 betreut; für 20 bis 50 Beschäftigte kommt alternativ das Unternehmermodell in Betracht.
Zuletzt geprüft am 02.10.2026 · Facharzt für Arbeitsmedizin · Grundlagen: ASiG, ArbSchG, DGUV Vorschrift 2 (überarbeitete Fassung, Inkrafttreten je Unfallversicherungsträger), DGUV Regel 100-002, ArbMedVV
