Betriebsarzt für Ihr Unternehmen

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss einen Betriebsarzt bestellen. Das regelt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Diese Seite erklärt, was das für Ihr Unternehmen bedeutet: ab wann die Pflicht gilt, welche Aufgaben ein Betriebsarzt hat, wie viel Betreuung Ihr Betrieb braucht und wo Sie als Geschäftsführung haften.

Wir sind ams Arbeitsmedizin Service, ein Facharzt für Arbeitsmedizin mit unserem ärztlichen Team. Die Zentrale ist in Chemnitz, Praxisstandorte haben wir in Leipzig, Dresden, Plauen und Zwickau. Eingesetzt werden wir bundesweit direkt in Ihrem Betrieb.

Ist der Betriebsarzt Pflicht?

Ja. Nach § 2 ASiG muss der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich bestellen. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber zählen mit. Die Betriebsgröße bestimmt nicht, ob Sie einen Betriebsarzt brauchen, sondern nur, wie viel Betreuung nötig ist und in welcher Form sie erfolgen kann.

Die Bestellung erfolgt schriftlich und legt die Aufgaben fest. Der Betriebsarzt ist in der Anwendung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG). Er berichtet unmittelbar der obersten Leitung des Betriebs.

Was macht ein Betriebsarzt? Aufgaben nach § 3 ASiG

Ein Betriebsarzt behandelt keine Erkrankungen, sondern berät. Er unterstützt Sie dabei, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern. Nach § 3 ASiG gehören dazu insbesondere:

  • die Beratung bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und Arbeitsumgebung
  • die Mitwirkung bei der Gefährdungsbeurteilung
  • die Beratung zu Fragen des Gesundheitsschutzes, zu Lärm, Gefahrstoffen und ergonomischer Gestaltung
  • die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV
  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und regelmäßige Begehung der Arbeitsplätze
  • die Beratung zur Wiedereingliederung und zur Organisation der Ersten Hilfe
  • die Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen und im Arbeitsschutzausschuss

Der Betriebsarzt arbeitet dabei mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsrat und den Sicherheitsbeauftragten zusammen (§ 9 ASiG). Verantwortlich für den Arbeitsschutz bleibt die Geschäftsleitung.

Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: der Unterschied

Beide Funktionen werden oft verwechselt. Sie ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht.

  • Betriebsarzt: medizinischer Blick auf die Arbeit. Er beurteilt gesundheitliche Gefährdungen, führt die Vorsorge durch und berät zu Ergonomie, Belastungen, Gefahrstoffen und Gesundheitsschutz.
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit: technischer und organisatorischer Blick. Sie berät zu Maschinen, Anlagen, Brandschutz, Unfallverhütung und Prüffristen.

Ein Betrieb braucht beide Funktionen. Beide wirken an der Gefährdungsbeurteilung mit, jeweils aus ihrer Fachrichtung.

Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2

Wie umfangreich die Betreuung sein muss, regelt die DGUV Vorschrift 2 Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die Regelbetreuung besteht aus zwei Teilen.

1. Grundbetreuung. Sie ist für alle Betriebe gleich aufgebaut und enthält die Aufgabenfelder, die in jedem Unternehmen anfallen, etwa Gefährdungsbeurteilung, Beratung und Dokumentation. Mehr dazu auf unserer Seite zur Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2.

2. Betriebsspezifische Betreuung. Sie richtet sich nach den besonderen Gefährdungen Ihres Betriebs, etwa Gefahrstoffe, Lärm, Schichtarbeit oder psychische Belastungen.

Betreuungsgruppen und Einsatzzeiten

Für die Grundbetreuung legt die Vorschrift Einsatzzeiten fest. Betriebe werden dazu nach ihrer Branche einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Einsatzzeit gilt gemeinsam für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

BetreuungsgruppeGefährdungsniveauEinsatzzeit je Beschäftigtem und Jahr
Ihöheres Risiko2,5 Stunden
IImittleres Risiko1,5 Stunden
IIIgeringes Risiko, etwa Büro und Verwaltung0,5 Stunden

Betriebsarzt und Fachkraft müssen jeweils einen Mindestanteil dieser Einsatzzeit erbringen. Die Zuordnung zur Gruppe nimmt Ihre Berufsgenossenschaft über den Gefahrtarif vor. Wir ermitteln sie für Sie und rechnen die Einsatzzeit vor, bevor Sie sich festlegen.

Die betriebsspezifische Betreuung kommt hinzu. Ihr Umfang folgt aus der Gefährdungsbeurteilung, nicht aus einer Tabelle.

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell)

Kleinere Betriebe können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen, sofern ihr Unfallversicherungsträger es vorsieht. Der Unternehmer nimmt dazu an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und lässt sich anlassbezogen betreuen. Anlässe sind zum Beispiel die Einführung neuer Arbeitsverfahren, ein Umbau, Gefahrstoffe, die Beschäftigung Jugendlicher oder werdender Mütter oder häufige Erkrankungen.

Auch beim Unternehmermodell bleiben Pflichten bestehen: Die Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Bestellung eines Betriebsarztes für den Betreuungsanlass entfallen nicht. Ob das Modell für Sie passt, klären wir im Erstgespräch.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen im Überblick

Zur Betreuung gehört die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie findet bei uns ausschließlich in Präsenz statt. Wie Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge sich unterscheiden, erklärt unsere Seite zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV. Einen Überblick über die einzelnen Untersuchungen finden Sie hier:

  • G20 Lärm: bei Lärmbereichen am Arbeitsplatz
  • G24 Hauterkrankungen: bei Feuchtarbeit und Hautbelastung
  • G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Eignungsuntersuchung für Gabelstapler, Kran, Fahrzeuge
  • G26 Atemschutz: bei Tragen von Atemschutzgeräten
  • G37 Bildschirmarbeit: Angebotsvorsorge für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze
  • G41 Absturzgefahr: bei Arbeiten in der Höhe
  • G42 Infektionsgefährdung: im Gesundheitswesen, in der Pflege und in der Abfallwirtschaft
  • G46 Muskel-Skelett-Belastungen: bei schwerem Heben und Tragen
  • Vorsorge bei Gefahrstoffen
  • Asbest und nachgehende Vorsorge
  • LKW- und P-Schein-Untersuchung nach Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Einstellungsuntersuchung

Ablauf einer betriebsärztlichen Betreuung

  1. Erstgespräch. Wir klären Branche, Betriebsgröße, Standorte und Gefährdungen. Auf dieser Grundlage ermitteln wir die Betreuungsgruppe und die erforderlichen Einsatzzeiten.
  2. Schriftliches Angebot. Sie erhalten es innerhalb von 24 Stunden, als Festpreis statt Stundenabrechnung.
  3. Bestellung und Vertrag. Die schriftliche Bestellung nach § 2 ASiG liegt Ihnen als Vertrag vor.
  4. Erste Begehung und Gefährdungsbeurteilung. Wir lesen Ihre vorhandene Gefährdungsbeurteilung, ergänzen sie arbeitsmedizinisch und schlagen Vorsorgeanlässe vor.
  5. Untersuchungstage im Betrieb. Die Vorsorge findet in Präsenz statt, bei Bedarf direkt bei Ihnen vor Ort.
  6. Laufende Betreuung. Beratung, Dokumentation, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen und ein Jahresbericht.

Sie haben einen festen ärztlichen Ansprechpartner. Er kennt Ihren Betrieb und wechselt nicht von Termin zu Termin.

Haftung der Geschäftsleitung

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt bei der Geschäftsleitung. Sie kann Aufgaben delegieren, bleibt aber für Auswahl, Organisation und Kontrolle verantwortlich. Fehlt die Bestellung eines Betriebsarztes oder wird die Betreuung nicht umgesetzt, können Bußgelder des Unfallversicherungsträgers und der Arbeitsschutzbehörden drohen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall, prüfen Staatsanwaltschaft und Unfallversicherung die Organisation des Arbeitsschutzes. Eine lückenlose Dokumentation der Betreuung ist deshalb Ihr wichtigster Nachweis.

ASA-Sitzung nach § 11 ASiG

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Er tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Mitglieder sind der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Der Betriebsarzt berichtet über arbeitsmedizinische Themen und berät zu Maßnahmen. Wir nehmen an Ihren ASA-Sitzungen teil, auch digital.

Angebot anfordern

Sie erhalten von uns innerhalb von 24 Stunden ein schriftliches Angebot als Festpreis. Nennen Sie uns Branche, Anzahl der Beschäftigten und Standorte.

Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz

Häufige Fragen zum Betriebsarzt

Ist der Betriebsarzt Pflicht? Ja. Nach § 2 ASiG muss jeder Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich bestellen.

Ab wie vielen Mitarbeitern braucht man einen Betriebsarzt? Ab dem ersten Beschäftigten. Die Zahl der Mitarbeiter bestimmt nur den Umfang der Betreuung, nicht ob sie nötig ist.

Was macht ein Betriebsarzt? Er berät Arbeitgeber und Beschäftigte zum Gesundheitsschutz, wirkt an der Gefährdungsbeurteilung mit, begeht Arbeitsplätze und führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch. Er behandelt nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit? Der Betriebsarzt betrachtet die gesundheitliche, die Fachkraft die technische und organisatorische Seite. Beide sind erforderlich.

Braucht ein Kleinbetrieb mit fünf Mitarbeitern einen Betriebsarzt? Ja. Kleinbetriebe haben eine vereinfachte Betreuung oder können das Unternehmermodell nutzen, sofern ihr Unfallversicherungsträger es vorsieht.

Welche Betreuungsform ist die richtige für mein Unternehmen? Das hängt von Betriebsgröße, Branche und Unfallversicherungsträger ab. Wir ermitteln Betreuungsgruppe und Einsatzzeit gemeinsam mit Ihnen vor dem Angebot.

Muss der Betriebsarzt im Betrieb vor Ort sein? Begehungen und die Vorsorge erfolgen in Präsenz. Reine Beratungsleistungen der Grundbetreuung können digital erfolgen.

Was passiert, wenn ich keinen Betriebsarzt bestelle? Es drohen Bußgelder und im Schadensfall eine persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

Wie läuft eine ASA-Sitzung ab? Der Ausschuss tagt mindestens vierteljährlich, bespricht Unfälle, Gefährdungen und Maßnahmen und hält das Ergebnis im Protokoll fest.

Wie schnell bekomme ich ein Angebot? Innerhalb von 24 Stunden, schriftlich und als Festpreis.

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