Rechtliche Einordnung
Asbest ist ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A. Für Tätigkeiten mit Asbest sieht Anhang Teil 1 der ArbMedVV vor:
- Pflichtvorsorge, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
- Angebotsvorsorge, wenn eine Exposition möglich ist, aber keine Pflichtvorsorge greift,
- nachgehende Vorsorge nach Ende der Tätigkeit (Anhang Teil 1 Abs. 3).
Früher hieß die Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz „G 1.2“. Heute gelten ArbMedVV, Arbeitsmedizinische Regeln und die DGUV Empfehlungen. Die Technische Regel TRGS 519 beschreibt die Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Neue Regeln für Arbeiten mit Asbest
Die Gefahrstoffverordnung wurde in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet. Tätigkeiten mit Asbest werden nach § 11a GefStoffV einem niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich zugeordnet. Für den hohen Risikobereich braucht der Betrieb eine behördliche Zulassung, Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich sind genehmigungspflichtig. Alle ausführenden Beschäftigten brauchen Fachkunde, die Aufsicht Sachkunde. Übergangsfristen laufen teils noch – prüfen Sie Ihre Termine mit der zuständigen Behörde. Für Sie als Betrieb heißt das: Vollständige, aktuelle Vorsorgebescheinigungen gehören zu einer sauberen Dokumentation, die Behörden und Auftraggeber zunehmend sehen wollen.
Wo Asbest vorkommt
Typische Fundstellen in Gebäuden mit Baubeginn vor November 1993 sind Dach- und Fassadenplatten, Fußbodenbeläge und Kleber, Spachtelmassen und Putze, Fliesenkleber, Rohr- und Lüftungsisolierungen sowie Brandschutzplatten. Selten ist Asbest der einzige Schadstoff: Häufig kommen alte Mineralwolle, Blei in Altanstrichen, PAK, PCB oder Schimmel hinzu. Die Vorsorge richtet sich nach allen Stoffen, die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung stehen. Mehr unter Vorsorge bei Gefahrstoffen.
Wer die Vorsorge braucht
- Beschäftigte von Abbruch-, Sanierungs- und Rückbaubetrieben
- Dachdecker, Trockenbauer, Maler, Fliesenleger, Installateure und Elektriker in Altbauten
- Entsorgungsbetriebe
- Hausmeister und Haustechniker mit Instandhaltung im Bestand
Inhalt der Vorsorge
- ausführliche Berufsanamnese: Wo, wie lange, mit welchen Materialien wurde gearbeitet?
- Raucheranamnese und Beratung – Asbest und Tabakrauch verstärken sich beim Lungenkrebsrisiko gegenseitig
- körperliche Untersuchung und Lungenfunktionsprüfung, soweit erforderlich und gewünscht
- Röntgen oder Schnittbilddiagnostik nur bei ärztlicher Indikation, in Zusammenarbeit mit einer radiologischen Praxis
- Beratung zu Atemschutz, Schutzanzug und Hygiene
Die Lungenfunktion messen wir bei Vorsorgetagen mit mobiler Technik direkt im Betrieb.
Fristen
Nach AMR 2.1 findet die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite spätestens nach zwölf Monaten, jede weitere spätestens nach 36 Monaten. Auch für die nachgehende Vorsorge gilt diese Höchstfrist. Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, etwa bei auffälligen Befunden oder langer Expositionsdauer.
Verzeichnis der exponierten Beschäftigten
Nach § 14 GefStoffV muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben – mit Art, Dauer und Höhe der Exposition. Es ist 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren; beim Ausscheiden erhalten Beschäftigte einen Auszug. Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV kann diese Aufgabe übernehmen. Das Verzeichnis ist später die wichtigste Grundlage für nachgehende Vorsorge und Berufskrankheitenverfahren.
Nachgehende Vorsorge über die GVS
Asbestbedingte Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Deshalb endet die Vorsorge nicht mit der Tätigkeit:
- Während der Beschäftigung bietet der Arbeitgeber die nachgehende Vorsorge selbst an, wenn die Asbesttätigkeit endet, die Person aber im Betrieb bleibt.
- Beim Ausscheiden kann der Arbeitgeber diese Pflicht nach § 5 Abs. 3 ArbMedVV auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Voraussetzung ist die Einwilligung der beschäftigten Person; der Arbeitgeber überlässt die erforderlichen Unterlagen in Kopie.
- Für die Unfallversicherungsträger organisiert die GVS (Gesundheitsvorsorge, ein Dienst der DGUV) die Einladungen. Die Kosten tragen die Unfallversicherungsträger.
- Auch die nachgehende Vorsorge ist ein Angebot: Ob eine Untersuchung stattfindet, entscheidet die betroffene Person.
Wir erinnern Sie bei Austritten an die Anmeldung und bereiten Einwilligung und Unterlagen vor.
Berufskrankheiten
Zu den anerkannten asbestbedingten Berufskrankheiten gehören Asbestose und asbestbedingte Pleuraerkrankungen, Lungen-, Kehlkopf- und Eierstockkrebs durch Asbest sowie das Mesotheliom. Bei begründetem Verdacht erstatten Ärzte die Anzeige an den Unfallversicherungsträger; wir beraten Betroffene zum Vorgehen.
Was der Arbeitgeber erfährt
Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Befunde und Bilder bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.
