Arbeitsmedizinische Vorsorge

Asbest-Vorsorge und nachgehende Vorsorge (ehemals G 1.2)

Asbest ist seit 1993 verboten, steckt aber noch in vielen älteren Gebäuden. Bei Abbruch, Sanierung und Instandhaltung können Fasern frei werden, die Jahrzehnte später krank machen. Deshalb gibt es Vorsorge während der Tätigkeit – und nachgehende Vorsorge lange danach.

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Ärztin betrachtet ein Röntgenbild
Auf einen Blick

Asbest-Vorsorge im Überblick

Art
Pflichtvorsorge bei wiederholter Exposition, sonst Angebotsvorsorge; nachgehende Vorsorge nach Ende der Tätigkeit
Rechtsgrundlage
ArbMedVV Anhang Teil 1 Abs. 1–3, § 5 Abs. 3 ArbMedVV, GefStoffV (§ 11a, § 14), TRGS 519
Wer betroffen
Abbruch, Sanierung, Rückbau, Dach, Trockenbau, Haustechnik und Instandhaltung in Altbauten
Fristen
erste Vorsorge bis 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn, zweite nach 12 Monaten, danach höchstens alle 36 Monate
Dauer
ca. 30–60 Minuten, mit Bildgebung länger
Umfang
Berufs- und Raucheranamnese, Untersuchung, Lungenfunktion, Bildgebung nur bei ärztlicher Indikation
Bescheinigung
Vorsorgebescheinigung ohne Befunde; nachgehende Vorsorge über die GVS

Rechtliche Einordnung

Asbest ist ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 1A. Für Tätigkeiten mit Asbest sieht Anhang Teil 1 der ArbMedVV vor:

  • Pflichtvorsorge, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann,
  • Angebotsvorsorge, wenn eine Exposition möglich ist, aber keine Pflichtvorsorge greift,
  • nachgehende Vorsorge nach Ende der Tätigkeit (Anhang Teil 1 Abs. 3).

Früher hieß die Untersuchung nach dem DGUV Grundsatz „G 1.2“. Heute gelten ArbMedVV, Arbeitsmedizinische Regeln und die DGUV Empfehlungen. Die Technische Regel TRGS 519 beschreibt die Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Neue Regeln für Arbeiten mit Asbest

Die Gefahrstoffverordnung wurde in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet. Tätigkeiten mit Asbest werden nach § 11a GefStoffV einem niedrigen, mittleren oder hohen Risikobereich zugeordnet. Für den hohen Risikobereich braucht der Betrieb eine behördliche Zulassung, Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich sind genehmigungspflichtig. Alle ausführenden Beschäftigten brauchen Fachkunde, die Aufsicht Sachkunde. Übergangsfristen laufen teils noch – prüfen Sie Ihre Termine mit der zuständigen Behörde. Für Sie als Betrieb heißt das: Vollständige, aktuelle Vorsorgebescheinigungen gehören zu einer sauberen Dokumentation, die Behörden und Auftraggeber zunehmend sehen wollen.

Wo Asbest vorkommt

Typische Fundstellen in Gebäuden mit Baubeginn vor November 1993 sind Dach- und Fassadenplatten, Fußbodenbeläge und Kleber, Spachtelmassen und Putze, Fliesenkleber, Rohr- und Lüftungsisolierungen sowie Brandschutzplatten. Selten ist Asbest der einzige Schadstoff: Häufig kommen alte Mineralwolle, Blei in Altanstrichen, PAK, PCB oder Schimmel hinzu. Die Vorsorge richtet sich nach allen Stoffen, die in Ihrer Gefährdungsbeurteilung stehen. Mehr unter Vorsorge bei Gefahrstoffen.

Wer die Vorsorge braucht

  • Beschäftigte von Abbruch-, Sanierungs- und Rückbaubetrieben
  • Dachdecker, Trockenbauer, Maler, Fliesenleger, Installateure und Elektriker in Altbauten
  • Entsorgungsbetriebe
  • Hausmeister und Haustechniker mit Instandhaltung im Bestand

Inhalt der Vorsorge

  • ausführliche Berufsanamnese: Wo, wie lange, mit welchen Materialien wurde gearbeitet?
  • Raucheranamnese und Beratung – Asbest und Tabakrauch verstärken sich beim Lungenkrebsrisiko gegenseitig
  • körperliche Untersuchung und Lungenfunktionsprüfung, soweit erforderlich und gewünscht
  • Röntgen oder Schnittbilddiagnostik nur bei ärztlicher Indikation, in Zusammenarbeit mit einer radiologischen Praxis
  • Beratung zu Atemschutz, Schutzanzug und Hygiene

Die Lungenfunktion messen wir bei Vorsorgetagen mit mobiler Technik direkt im Betrieb.

Fristen

Nach AMR 2.1 findet die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit statt, die zweite spätestens nach zwölf Monaten, jede weitere spätestens nach 36 Monaten. Auch für die nachgehende Vorsorge gilt diese Höchstfrist. Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, etwa bei auffälligen Befunden oder langer Expositionsdauer.

Verzeichnis der exponierten Beschäftigten

Nach § 14 GefStoffV muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der Beschäftigten führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben – mit Art, Dauer und Höhe der Exposition. Es ist 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren; beim Ausscheiden erhalten Beschäftigte einen Auszug. Die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV kann diese Aufgabe übernehmen. Das Verzeichnis ist später die wichtigste Grundlage für nachgehende Vorsorge und Berufskrankheitenverfahren.

Nachgehende Vorsorge über die GVS

Asbestbedingte Erkrankungen treten oft erst Jahrzehnte nach der Exposition auf. Deshalb endet die Vorsorge nicht mit der Tätigkeit:

  • Während der Beschäftigung bietet der Arbeitgeber die nachgehende Vorsorge selbst an, wenn die Asbesttätigkeit endet, die Person aber im Betrieb bleibt.
  • Beim Ausscheiden kann der Arbeitgeber diese Pflicht nach § 5 Abs. 3 ArbMedVV auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen. Voraussetzung ist die Einwilligung der beschäftigten Person; der Arbeitgeber überlässt die erforderlichen Unterlagen in Kopie.
  • Für die Unfallversicherungsträger organisiert die GVS (Gesundheitsvorsorge, ein Dienst der DGUV) die Einladungen. Die Kosten tragen die Unfallversicherungsträger.
  • Auch die nachgehende Vorsorge ist ein Angebot: Ob eine Untersuchung stattfindet, entscheidet die betroffene Person.

Wir erinnern Sie bei Austritten an die Anmeldung und bereiten Einwilligung und Unterlagen vor.

Berufskrankheiten

Zu den anerkannten asbestbedingten Berufskrankheiten gehören Asbestose und asbestbedingte Pleuraerkrankungen, Lungen-, Kehlkopf- und Eierstockkrebs durch Asbest sowie das Mesotheliom. Bei begründetem Verdacht erstatten Ärzte die Anzeige an den Unfallversicherungsträger; wir beraten Betroffene zum Vorgehen.

Was der Arbeitgeber erfährt

Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Befunde und Bilder bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Ablauf

So begleiten wir Asbest-Tätigkeiten

Schriftliches Festpreisangebot innerhalb von 24 Stunden.

  1. Tätigkeiten erfassen

    Sie nennen Baustellen, Tätigkeiten, Risikobereiche und die Zahl der Beschäftigten.

  2. Vorsorge vor Einsatzbeginn

    Termine im Betrieb oder am Standort – auch kurzfristig vor Projektstart, am Wochenende oder abends.

  3. Fristen überwachen

    Wir melden Ihnen fällige Wiederholungen rechtzeitig.

  4. Ausscheiden begleiten

    Einwilligung, Unterlagen und Übertragung der nachgehenden Vorsorge an den Unfallversicherungsträger.

FAQ

Häufige Fragen zu Asbest und GVS

Ihre Frage ist nicht dabei? +49 (0) 1520 9440132

Ist die Asbest-Vorsorge Pflicht?

Ja, wenn eine wiederholte Asbestexposition nicht ausgeschlossen werden kann. Bei möglicher, aber nicht wiederholter Exposition ist sie als Angebotsvorsorge anzubieten.

Was ist die G 1.2?

Die frühere Bezeichnung der Vorsorge bei Asbestfaserstaub nach den alten DGUV Grundsätzen. Heute gelten ArbMedVV und DGUV Empfehlungen.

Was bedeutet nachgehende Vorsorge?

Vorsorge nach dem Ende der Tätigkeit, weil asbestbedingte Erkrankungen erst nach Jahrzehnten auftreten können. Nach dem Ausscheiden organisiert sie die GVS im Auftrag der Unfallversicherungsträger.

Wer meldet Beschäftigte an?

Der Arbeitgeber beim Ausscheiden – nur mit Einwilligung der beschäftigten Person und unter Übergabe der nötigen Unterlagen.

Wer zahlt die nachgehende Vorsorge?

Nach Übertragung trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten. Vorher, während der Beschäftigung, der Arbeitgeber.

Gilt das auch für alte Mineralwolle?

Das hängt von der Einstufung der Fasern ab. Alte Mineralwolle aus der Zeit vor etwa 2000 gilt in der Regel als krebsverdächtig; für Hochtemperaturwollen mit krebserzeugenden Faserstäuben sieht die ArbMedVV Pflicht- und nachgehende Vorsorge vor. Wir prüfen das anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

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