LKW- und Busführerschein: ärztliche Untersuchung nach FeV
Berufskraftfahrer, Busfahrer, Taxi- und Mietwagenfahrer müssen regelmäßig nachweisen, dass sie gesundheitlich geeignet sind. Für die Führerscheinklassen C, C1, CE, D, D1 und DE und für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, den P-Schein, verlangt die Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Nachweise. Wir stellen diese als Facharzt für Arbeitsmedizin aus, in Präsenz an unseren Standorten Chemnitz, Leipzig, Dresden, Plauen und Zwickau oder in Ihrem Betrieb, bundesweit.
Rechtsgrundlage: Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Anforderungen stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):
- § 11 FeV regelt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Beibringung ärztlicher Gutachten.
- § 23 FeV legt die Geltungsdauer der Klassen C, C1, CE, D, D1 und DE auf längstens fünf Jahre fest.
- § 48 FeV regelt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen und Linienverkehr.
- Anlage 5 FeV beschreibt die Anforderungen an die ärztliche Untersuchung und die Leistungsfähigkeit.
- Anlage 6 FeV beschreibt die Anforderungen an das Sehvermögen.
Maßgeblich für die Beurteilung sind zusätzlich die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung. Mehrere Kapitel wurden überarbeitet, unter anderem zu Alkohol und Cannabis, zu Betäubungsmitteln und Arzneimitteln sowie zu Hirngefäßerkrankungen; die überarbeiteten Fassungen sind seit dem 19. August 2026 allein verbindlich. Wir beurteilen nach dem aktuellen Stand – das ist wichtig, weil Gutachten nach überholten Kapitelfassungen von der Fahrerlaubnisbehörde beanstandet werden können.
Zum August 2026 wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung ebenfalls geändert (Verordnung vom 12.08.2026, BGBl. 2026 I Nr. 236). Für die ärztliche Beurteilung ändert sich dadurch nichts: Die Novelle betrifft die Prüfungssprachen und die Dauer der praktischen Prüfung in der Berufskraftfahrerqualifikation sowie die Anerkennung ausländischer Führerscheine. Anlage 5 FeV, die Grundlage der ärztlichen Eignungsuntersuchung, wurde nicht geändert – die Anforderungen an das ärztliche Zeugnis und an den Leistungstest gelten unverändert weiter. Neu verbindlich ist dagegen seit dem 19. August 2026 das überarbeitete Kapitel Hörvermögen der Begutachtungsleitlinien. Wer sein Gutachten noch nach der alten Kapitelfassung erstellen lässt, riskiert eine Nachforderung der Behörde.
Es handelt sich um ein behördliches Verfahren. Der Beschäftigte ist Antragsteller. Der Arbeitgeber hat meist ein erhebliches Interesse an der Gültigkeit der Fahrerlaubnis. Wir arbeiten deshalb eng mit Ihnen als Auftraggeber zusammen, ohne Gesundheitsdaten weiterzugeben.
Wer braucht die Untersuchung?
- LKW-Fahrer der Klassen C, C1 und CE bei Erteilung und Verlängerung
- Busfahrer der Klassen D, D1 und DE bei Erteilung und Verlängerung
- Taxi-, Mietwagen- und Krankenwagenfahrer sowie Fahrer im Linienverkehr
- Fuhrparks und Speditionen, die für ihre Fahrer Termine bündeln wollen
Für Arbeitgeber besteht zusätzlich ein arbeitsschutzrechtlicher Hintergrund: Wer Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis einsetzt, riskiert den Versicherungsschutz. Eine rechtzeitige Verlängerung gehört zum Fuhrparkmanagement.
Fristen: Wann muss die Untersuchung erfolgen?
Die Klassen C, C1, CE, D, D1 und DE gelten längstens fünf Jahre. Bei der Verlängerung sind in der Regel vorzulegen:
- ärztliches Zeugnis über die Gesundheit nach Anlage 5
- Nachweis über das Sehvermögen nach Anlage 6
- bei den Klassen D, D1 und DE ab dem 50. Lebensjahr zusätzlich ein Nachweis der Leistungsfähigkeit nach Anlage 5
- Führungszeugnis bei Personenbeförderung, gesondert bei der Behörde zu beantragen
Wir empfehlen, den Termin vier bis sechs Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnis zu vereinbaren. Der Arbeitgeber sollte die Ablaufdaten für alle Fahrer in einer Liste führen. Wir unterstützen Sie bei der Terminplanung, damit Verlängerungen gebündelt und rechtzeitig stattfinden.
Was wird untersucht?
Maßstab ist die erhöhte Anforderung der Gruppe 2. Dazu gehören:
- Anamnese: Erkrankungen, Medikamente, Operationen, Unfälle
- Allgemeine körperliche Untersuchung: Herz, Kreislauf, Lunge, Bewegungsapparat, Nervensystem
- Blutdruck und Puls
- Sehtest nach Anlage 6: Sehschärfe, Gesichtsfeld und weitere Funktionen
- Hörprüfung nach ärztlichem Ermessen
- Urinuntersuchung und Blutzucker
- EKG und weitere Labordiagnostik, wenn Alter, Vorgeschichte oder Befunde es erfordern
- Leistungsprüfung (Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion), soweit nach Anlage 5 verlangt
Typische Themen sind Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlafstörungen, Seh- und Hörminderung.
Ablauf und Dauer
Nach der Terminvereinbarung bringen die Fahrer ihre Unterlagen mit. Die Untersuchung findet in Präsenz statt und dauert in der Regel 30 bis 45 Minuten. Der Sehtest ist enthalten. Sind alle Anforderungen erfüllt, stellen wir das ärztliche Zeugnis aus. Der Fahrer reicht es mit seinem Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde ein.
Mitzubringen sind
- Personalausweis oder Reisepass
- Führerschein, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, falls vorhanden
- Brille oder Kontaktlinsen
- Medikamentenliste
- Vorbefunde, zum Beispiel von Augenarzt, Kardiologen oder Diabetologen
- gegebenenfalls Befunde zur Schlafapnoe-Therapie oder Diabetes-Dokumentation
Was der Arbeitgeber erfährt und was nicht
Das Zeugnis gehört dem Fahrer. Er legt es der Behörde vor. Wir geben ohne Einwilligung keine Befunde an den Arbeitgeber weiter. Wenn der Arbeitgeber die Untersuchung beauftragt, teilen wir ihm auf Wunsch des Beschäftigten lediglich mit, ob die Untersuchung stattgefunden hat und ob die Eignung bescheinigt werden konnte.
Was passiert bei eingeschränkter Eignung?
- Korrigierbare Einschränkungen wie eine fehlende Sehhilfe: Nach Korrektur kann die Eignung bescheinigt werden, eventuell mit Brillenvermerk im Führerschein.
- Einstellbare Erkrankungen wie Bluthochdruck oder Diabetes: Nach Abklärung und stabiler Einstellung ist häufig eine Bescheinigung möglich, gegebenenfalls mit engeren Kontrollen.
- Unklare Befunde: Wir empfehlen eine fachärztliche Abklärung und stellen das Zeugnis nach Vorlage der Befunde aus.
- Fehlende Eignung: Wir stellen kein Zeugnis aus und informieren den Fahrer, wie es weitergehen kann.
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Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz
FAQ
Welche ärztliche Untersuchung brauche ich für den LKW-Führerschein? Für die Klassen C, C1 und CE benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 5 FeV sowie einen Sehtest nach Anlage 6 FeV.
Wie lange ist der LKW-Führerschein gültig? Die Klassen C, C1, CE, D, D1 und DE sind längstens fünf Jahre gültig.
Wie alt darf das ärztliche Zeugnis bei der Antragstellung sein? Das Gesundheitszeugnis darf in der Regel nicht älter als ein Jahr sein, der Sehtest nicht älter als zwei Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde gibt die genauen Anforderungen vor.
Was brauche ich für den P-Schein? Ein ärztliches Zeugnis, einen Sehtest, ein Führungszeugnis und den Antrag bei der Behörde.
Ab welchem Alter gelten für Busfahrer zusätzliche Anforderungen? Ab dem 50. Lebensjahr ist bei Verlängerung der Klassen D, D1 und DE zusätzlich ein Nachweis der Leistungsfähigkeit erforderlich.
Erfährt mein Arbeitgeber, was bei der Untersuchung festgestellt wurde? Nein. Das Zeugnis gehört Ihnen. Befunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Wer darf die Untersuchung durchführen? Die FeV sieht dafür qualifizierte Ärzte vor, unter anderem Fachärzte für Arbeitsmedizin.
Kann die Untersuchung im Betrieb stattfinden? Ja. Wir kommen bundesweit zu Ihnen und untersuchen mehrere Fahrer an einem Tag, sofern ein geeigneter Raum zur Verfügung steht.
Zuletzt geprüft am 05.10.2026 · Facharzt für Arbeitsmedizin · Grundlagen: Fahrerlaubnis-Verordnung (Stand August 2026, Anlagen 5 und 6), Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (verbindlicher Stand 19.08.2026), ArbMedVV, DGUV Empfehlungen
