Was hinter „G 42“ steckt
„G 42“ war der DGUV Grundsatz für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Die G-Grundsätze gibt es als Regelwerk seit 2015 nicht mehr. Heute richtet sich die Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) und den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Ziel ist, arbeitsbedingte Infektionen zu verhindern oder früh zu erkennen. Eine Aussage zur Eignung trifft die Vorsorge nicht.
Pflicht oder Angebot? Der Anhang Teil 2 der ArbMedVV
Welche Vorsorge gilt, legt Teil 2 des Anhangs der ArbMedVV fest. Grundlage ist Ihre Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung.
Pflichtvorsorge besteht unter anderem
- bei gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 oder mit bestimmten Erregern wie Hepatitis-B- und -C-Virus, Tuberkulose-, Masern-, Mumps-, Röteln- oder Varizella-Zoster-Virus,
- bei nicht gezielten Tätigkeiten in den im Anhang genannten Bereichen – etwa in Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege, im Rettungsdienst, in der vorschulischen Kinderbetreuung, in der Pathologie oder in Kläranlagen und Kanalisation –, wenn dort regelmäßig Kontakt zu den jeweils genannten Erregern möglich ist.
Die Pflichtvorsorge muss stattgefunden haben, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird (§ 4 ArbMedVV).
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber unter anderem anbieten bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3, soweit keine Pflichtvorsorge besteht und eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen ist, nach einer möglichen Infektion mit einer drohenden schweren Erkrankung sowie am Ende einer Tätigkeit mit Pflichtvorsorge. Die Teilnahme ist freiwillig.
Daneben können Beschäftigte nach § 5a ArbMedVV jederzeit eine Wunschvorsorge verlangen, es sei denn, ein Gesundheitsschaden ist nicht zu erwarten.
TRBA 250 im Gesundheitswesen
Für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege konkretisiert die Technische Regel TRBA 250 die Schutzmaßnahmen – von Hygiene und Schutzausrüstung bis zu sicheren Instrumenten gegen Stich- und Schnittverletzungen. Sie wurde 2025 neu gefasst. Für Sie wichtig: Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist fester Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, und der Betriebsarzt soll in die Beurteilung einbezogen werden. Wir prüfen Ihre vorhandene Gefährdungsbeurteilung vorab und ergänzen sie bei Bedarf arbeitsmedizinisch.
Impfangebot als Teil der Vorsorge
Nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV sind Impfungen Bestandteil der Vorsorge. Sie müssen angeboten werden, soweit das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist – außer, es besteht bereits ausreichender Immunschutz. Typisch sind Hepatitis B, je nach Bereich auch Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen oder Pertussis. Maßstab sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
- Die Impfung ist ein Angebot. Beschäftigte entscheiden selbst.
- Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
- Nach einer Hepatitis-B-Grundimmunisierung kann eine Antikörperbestimmung (Titer) klären, ob ein ausreichender Schutz besteht.
Vom Impfangebot zu unterscheiden ist der Nachweis nach dem Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG): In medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen müssen nach 1970 geborene Beschäftigte einen Masernschutz nachweisen. Wir stellen Impfnachweise und ärztliche Bescheinigungen dafür aus. Mehr dazu unter Impfungen im Betrieb.
Ablauf der Vorsorge
Im Mittelpunkt steht das Gespräch: Tätigkeit und Arbeitsplatz, frühere Erkrankungen, bisherige Impfungen, richtiges Verhalten nach Nadelstichverletzungen. Eine körperliche Untersuchung oder Blutentnahme gehört nur dazu, wenn sie ärztlich erforderlich ist und die beschäftigte Person einwilligt. Den Impfausweis sollten Beschäftigte unbedingt mitbringen.
Nach der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.4 findet die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge grundsätzlich als Präsenztermin statt. Da bei dieser Vorsorge meist geimpft oder Blut entnommen wird, führen wir sie in Präsenz durch.
Fristen
Nach AMR 2.1 erfolgt die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite folgt in der Regel spätestens nach zwölf Monaten, bei sensibilisierenden oder toxischen Biostoffen nach sechs Monaten. Weitere Vorsorgen sind spätestens nach 36 Monaten fällig. Das sind Höchstfristen; der Arzt kann kürzere festlegen. Nach einer Stich- oder Schnittverletzung oder bei Beschwerden ist eine Vorsorge jederzeit möglich.
Was der Arbeitgeber erfährt
Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und dem Termin der nächsten Vorsorge. Befunde, Laborwerte und Impfdaten bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Ergeben sich Hinweise, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, teilen wir das dem Arbeitgeber mit und schlagen Maßnahmen vor – ohne Gesundheitsdaten offenzulegen. Hat die beschäftigte Person eingewilligt, kann für den Masernnachweis eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt werden.
Branchenseite: Betriebsarzt für Pflege und Gesundheitswesen.