Drei Arten der Vorsorge
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet:
- Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie veranlassen. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). Eine Untersuchung kann die beschäftigte Person trotzdem ablehnen – Pflicht ist die Teilnahme am Beratungstermin.
- Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten und das Angebot regelmäßig erneuern. Die Teilnahme ist freiwillig.
- Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie nach § 5a ArbMedVV verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.
Vorsorge dient der Gesundheit der Beschäftigten. Sie ist keine Eignungsuntersuchung, und der Arbeitgeber erhält keine Eignungsaussage.
Wann Pflichtvorsorge gilt
Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV nennt die Anlässe. Für die dort aufgeführten Stoffe – darunter Asbest, Benzol, Chrom(VI)-Verbindungen, Nickelverbindungen, Quecksilber, silikogener Staub, Styrol, Toluol und Xylol – besteht Pflichtvorsorge, wenn
- der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,
- bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder
- bei hautresorptiven Stoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.
Hinzu kommen Tätigkeiten mit festen Schwellen. Die wichtigsten:
| Tätigkeit | Pflichtvorsorge | Angebotsvorsorge |
|---|---|---|
| Schweißen und Trennen von Metallen | über 3 mg/m³ Schweißrauch | bei Einhaltung dieses Werts |
| Isocyanate | über 0,05 mg/m³ oder regelmäßiger Hautkontakt | bei Einhaltung |
| Blei und anorganische Bleiverbindungen | über 15 µg/m³ | bei Einhaltung |
| Mehlstaub | über 4 mg/m³ einatembarer Staub | bei Einhaltung |
| Getreide- und Futtermittelstaub | über 4 mg/m³ | über 1 mg/m³ |
| Feuchtarbeit | regelmäßig 4 Stunden täglich oder mehr | mehr als 2 Stunden täglich |
Weitere Anlässe sind unter anderem unausgehärtete Epoxidharze, Hochtemperaturwollen, Labortierstaub, bestimmte Lösemittel wie n-Hexan oder Methanol sowie sonstige atemwegs- oder hautsensibilisierende Stoffe. Feuchtarbeit und Hautbelastungen behandeln wir ausführlich unter G 24 Hauterkrankungen, Atemschutz unter G 26 Atemschutz.
Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet
Ob eine Schwelle überschritten ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, aus Messungen und Sicherheitsdatenblättern. Für die Zuordnung benötigen wir diese Unterlagen oder eine Liste der Tätigkeiten und Stoffe. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber zusätzlich nach § 14 GefStoffV ein Verzeichnis der exponierten Beschäftigten führen und es 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahren. Die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV kann dafür genutzt werden.
Untersuchung und Biomonitoring
Kern ist das ärztliche Gespräch zu Exposition, Beschwerden und Schutzmaßnahmen. Je nach Stoff kommen hinzu:
- Lungenfunktionsprüfung bei Belastung der Atemwege
- Inspektion der Haut bei Hautkontakt
- Blut- und Urinuntersuchungen
- Biomonitoring, zum Beispiel Blei im Blut, Chrom oder Nickel im Urin
- Röntgen des Brustkorbs nur, wenn ärztlich erforderlich, in Zusammenarbeit mit einer radiologischen Praxis
Biomonitoring ist Bestandteil der Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren und Beurteilungswerte vorliegen. Untersuchungen und Biomonitoring finden nicht gegen den Willen der beschäftigten Person statt. Lungenfunktion und Labor bringen wir bei Vorsorgetagen im Betrieb mit.
Nach AMR 3.4 findet die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge grundsätzlich in Präsenz statt. Bei Gefahrstoffen führen wir die Vorsorge generell in Präsenz durch.
Fristen
Nach AMR 2.1 erfolgt die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite ist nach spätestens zwölf Monaten fällig, bei atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen nach sechs Monaten. Danach gilt eine Höchstfrist von 36 Monaten. Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, etwa bei auffälligem Biomonitoring.
Was der Arbeitgeber erfährt
Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Befunde und Laborwerte bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Zeigt die Vorsorge, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, informieren wir den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV und schlagen Maßnahmen vor. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, braucht diese Mitteilung die Einwilligung der beschäftigten Person.
Nachgehende Vorsorge
Bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei Blei und bei bestimmten Hochtemperaturwollen ist nach Ende der Tätigkeit nachgehende Vorsorge anzubieten, weil Erkrankungen erst nach Jahren auftreten können. Mit Einwilligung der Beschäftigten kann der Arbeitgeber diese Pflicht beim Ausscheiden auf den Unfallversicherungsträger übertragen. Details unter Asbest und nachgehende Vorsorge.
