Gefährdungsbeurteilung mit dem Betriebsarzt

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ist Pflicht für jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung. Der Betriebsarzt unterstützt ihn dabei fachlich.

Was das Arbeitsschutzgesetz verlangt

§ 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungen zu ermitteln, die mit der Arbeit seiner Beschäftigten verbunden sind, und die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Gefährdungen können sich ergeben aus:

  • der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalischen, chemischen und biologischen Einwirkungen
  • der Gestaltung und dem Einsatz von Arbeitsmitteln
  • der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  • unzureichender Qualifikation und Unterweisung
  • psychischen Belastungen bei der Arbeit

§ 6 ArbSchG regelt die Dokumentation. Der Arbeitgeber muss das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung in Unterlagen festhalten.

Die Rolle des Betriebsarztes

Nach § 3 ASiG hat der Betriebsarzt die Aufgabe, den Arbeitgeber in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten, unter anderem bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die DGUV Vorschrift 2 nennt die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich als Aufgabe der Grundbetreuung. Der Betriebsarzt übernimmt die Gefährdungsbeurteilung nicht für Sie. Er prüft, ergänzt und berät.

In der Praxis bringt der Betriebsarzt vor allem diese Beiträge ein:

  • Arbeitsmedizinische Bewertung von Belastungen, etwa durch Gefahrstoffe, Lärm, Hitze, Zwangshaltungen, Heben und Tragen, Bildschirmarbeit, Nachtarbeit oder biologische Arbeitsstoffe
  • Prüfung vorhandener Gefährdungsbeurteilungen auf arbeitsmedizinische Lücken
  • Ableitung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Beratung zu Schutzmaßnahmen aus medizinischer Sicht
  • Begehungen von Arbeitsplätzen, wenn sich Fragen nur vor Ort klären lassen

Wir arbeiten dabei mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen.

Von der Gefährdungsbeurteilung zur Vorsorge

Welche arbeitsmedizinische Vorsorge Sie veranlassen oder anbieten müssen, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Fehlt sie oder ist sie lückenhaft, lässt sich nicht verlässlich sagen, wer zu welcher Vorsorge muss. Daraus entstehen Versäumnisse, die bei einer Prüfung auffallen.

Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG

Nach § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz beurteilen, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind Gefährdungen bestehen. Diese Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob im Betrieb aktuell eine Schwangerschaft bekannt ist. Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse dokumentieren und die Beschäftigten darüber informieren. Teilt eine Frau ihm ihre Schwangerschaft mit, hat er ihr ein Gespräch über weitere Anpassungen anzubieten.

Wenn Gefährdungen bestehen, gilt eine feste Rangfolge: zuerst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, dann ein Arbeitsplatzwechsel, erst zuletzt ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Bewertung.

Was ohne Gefährdungsbeurteilung droht

  • Ordnungswidrigkeit: Wer die Beurteilung nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder nicht dokumentiert, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
  • Haftung: Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, wird häufig geprüft, ob die Gefährdungsbeurteilung vorlag. Bei grob fahrlässigen Verstößen kann die Berufsgenossenschaft Regress nehmen. In schweren Fällen kommen strafrechtliche Ermittlungen in Betracht.
  • Behördliche Anordnungen: Aufsichtsbehörden können die Beseitigung von Mängeln verlangen.

Sie haben kein Dokument, wenn die Beurteilung nur im Kopf der Führungskraft existiert. Die Dokumentation ist der Nachweis.

Wie wir vorgehen

Senden Sie uns Ihre vorhandene Gefährdungsbeurteilung, auch vor Vertragsbeginn. Wir prüfen sie arbeitsmedizinisch und ergänzen sie bei Bedarf. Das ist Aufgabe des Betriebsarztes und Teil der Grundbetreuung. Sie müssen dafür nichts zusätzlich beauftragen. Auf Wunsch begehen wir den Betrieb.

Angebot anfordern

Senden Sie uns Ihre Unterlagen oder schildern Sie Ihre Situation. Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein individuelles schriftliches Angebot.

Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz

FAQ

Wer muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Jeder Arbeitgeber mit mindestens einem Beschäftigten.

Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorliegen? Ja. § 6 ArbSchG verlangt die Dokumentation von Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung.

Was ist die Aufgabe des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung? Er unterstützt den Arbeitgeber, bewertet Belastungen arbeitsmedizinisch und leitet die erforderliche Vorsorge ab.

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden? Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Sie muss angepasst werden, wenn sich Arbeitsbedingungen ändern, nach Unfällen und bei der Überprüfung der Wirksamkeit.

Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung habe? Es drohen Bußgelder und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft bei Unfällen.

Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung für Mutterschutz, wenn niemand schwanger ist? Ja. § 10 MuSchG verlangt die Beurteilung anlassunabhängig.

Wo kommen die Vorsorgen her, die ich anbieten muss? Sie werden aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet.

Kann der Betriebsarzt die Gefährdungsbeurteilung komplett für uns schreiben? Er unterstützt und ergänzt sie. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.

Weiterführende Seiten: Psychische Gefährdungsbeurteilung · Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV · Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 · Kontakt

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