Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot und Wunsch
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgeber, ihren Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche drei Arten es gibt, wie Vorsorge von Eignungsuntersuchungen abzugrenzen ist und welche Vorsorge für welche Tätigkeit in Betracht kommt.
Alle Vorsorgen führen wir ausschließlich in Präsenz durch, auf Wunsch direkt in Ihrem Betrieb.
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Sie besteht aus einem ärztlichen Beratungsgespräch, bei dem der Arzt die Arbeitsbedingungen und die Krankengeschichte bespricht, und, wenn der Beschäftigte zustimmt, aus körperlichen oder klinischen Untersuchungen. Die Vorsorge soll arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen und verhüten.
Der Arzt bewertet bei der Vorsorge nicht, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist. Er berät zu gesundheitlichen Risiken und möglichen Schutzmaßnahmen.
Die drei Arten der Vorsorge
Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV)
Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Er darf die Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge stattgefunden hat. Beispiele sind Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab einem hohen Expositionswert, Asbest und Arbeiten mit Atemschutzgeräten hoher Belastung. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Das bedeutet nicht, dass der Beschäftigte sich einer körperlichen Untersuchung unterziehen muss: Diese ist freiwillig, das Beratungsgespräch ist verpflichtend.
Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)
Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten. Der Beschäftigte entscheidet, ob er teilnimmt. Lehnt er ab, darf er trotzdem weiterarbeiten. Beispiele sind Bildschirmarbeit, Lärm unterhalb der Pflichtschwelle und Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen. Das Angebot sollte schriftlich erfolgen, damit Sie es dokumentieren können.
Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)
Beschäftigte haben das Recht auf Vorsorge, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Arbeit und möglichen gesundheitlichen Beschwerden vermuten. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Vorsorge oder Eignungsuntersuchung: der wichtigste Unterschied
Diese beiden Begriffe werden ständig verwechselt. Sie haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
| Arbeitsmedizinische Vorsorge | Eignungsuntersuchung | |
|---|---|---|
| Zweck | Gesundheitsschutz des Beschäftigten | Prüfung, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist |
| Rechtsgrundlage | ArbMedVV | Fahrerlaubnis-Verordnung, Unfallverhütungsvorschriften, arbeitsvertragliche Vereinbarung |
| Ergebnis für den Arbeitgeber | nur die Bescheinigung: Anlass, Datum, nächster Termin | Eignung, Eignung mit Einschränkungen oder keine Eignung |
| Beteiligung | Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge | Anordnung des Arbeitgebers oder gesetzliche Vorgabe |
Wichtig: Vorsorge und Eignungsuntersuchung dürfen nicht vermischt werden. Der Arzt darf im Rahmen der Vorsorge keine Eignungsaussage treffen. Wollen Sie beides, sind das zwei getrennte Untersuchungen mit eigener Beauftragung, auch wenn sie am selben Tag stattfinden können.
Die Vorsorgebescheinigung
Nach jeder Vorsorge stellt der Arzt eine Vorsorgebescheinigung aus. Sie enthält:
- Anlass der Vorsorge
- Datum der Vorsorge
- Zeitpunkt der nächsten Vorsorge
Befunde, Diagnosen und Ergebnisse stehen nicht darin. Beschäftigter und Arbeitgeber erhalten je eine Ausfertigung. Der Arbeitgeber erfährt also nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat, nicht, was dabei herauskam.
Vorsorgekartei
Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit Anlass und Datum der durchgeführten Vorsorgen. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern. Medizinische Befunde gehören nicht hinein. Der Arzt führt seine eigene Dokumentation und bewahrt sie getrennt vom Betrieb auf.
Pflichten des Arztes
Der Arzt muss sich vor der Vorsorge Kenntnis über den Arbeitsplatz verschaffen. Er prüft dazu die Gefährdungsbeurteilung und kennt idealerweise den Betrieb aus Begehungen. Der Arbeitgeber muss ihm die dafür nötigen Informationen geben. Wenn sich aus der Vorsorge ergibt, dass Schutzmaßnahmen unzureichend sind, teilt er das dem Arbeitgeber mit und empfiehlt Maßnahmen, ohne Befunde zu nennen.
Kosten und Arbeitszeit
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Vorsorge. Die Beschäftigten dürfen daran nicht beteiligt werden. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden, andernfalls ist die Zeit als Arbeitszeit zu vergüten, einschließlich der Wegezeiten.
Schweigepflicht
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ohne ausdrückliche Einwilligung des Beschäftigten erhält der Arbeitgeber keine Befunde. Das schützt das Vertrauen der Beschäftigten und ist Voraussetzung dafür, dass Vorsorge offen genutzt wird.
Welche Vorsorge bei welcher Tätigkeit?
Die folgende Übersicht zeigt typische Anlässe. Die verbindliche Einstufung ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV und aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
| Tätigkeit / Gefährdung | Untersuchung | Art |
|---|---|---|
| Lärmbereiche, hohe Lärmexposition | G20 Lärm | Pflicht oder Angebot, je nach Expositionswert |
| Feuchtarbeit, Hautbelastung (Pflege, Reinigung, Friseur) | G24 Hauterkrankungen | Pflicht oder Angebot, je nach Dauer |
| Tragen von Atemschutzgeräten | G26 Atemschutz | Pflicht oder Angebot, je nach Gerätegruppe |
| Bildschirmarbeitsplatz | G37 Bildschirmarbeit | Angebot |
| Umgang mit Patienten, Proben, Abfall, Abwasser | G42 Infektionsgefährdung | Pflicht oder Angebot, je nach Tätigkeit |
| Schweres Heben, Tragen, Zwangshaltungen | G46 Muskel-Skelett-System | Angebot |
| Gefahrstoffe, zum Beispiel Lösemittel, Schweißrauche | Vorsorge bei Gefahrstoffen | Pflicht oder Angebot, je nach Stoff |
| Tätigkeiten mit Asbestexposition | Asbestvorsorge | Pflicht |
| Gabelstapler, Kran, Fahrzeuge im Betrieb | G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten | Eignungsuntersuchung |
| Arbeiten mit Absturzgefahr | G41 Absturzgefahr | Eignungsuntersuchung |
| LKW-Fahrer, Personenbeförderung | Untersuchung nach Fahrerlaubnis-Verordnung | Gutachten |
| Neue Mitarbeiter | Einstellungsuntersuchung | Eignungsuntersuchung |
Die Zuordnung zu einem G-Grundsatz ist eine Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Verbindlich sind ArbMedVV und die zugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln.
So organisieren wir die Vorsorge für Ihren Betrieb
- Wir sichten Ihre Gefährdungsbeurteilung und ermitteln, welche Beschäftigten welche Vorsorge brauchen.
- Wir erstellen eine Übersicht mit Anlass, Art der Vorsorge und Fristen.
- Die Vorsorge findet an Untersuchungstagen direkt in Ihrem Betrieb oder in einer unserer Praxen statt, immer in Präsenz.
- Sie erhalten die Vorsorgebescheinigungen und eine Fristenübersicht, damit Sie keinen Termin versäumen.
Ein fester ärztlicher Ansprechpartner betreut Ihren Betrieb. Sie bekommen ein schriftliches Angebot innerhalb von 24 Stunden, als Festpreis statt Stundenabrechnung.
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Teilen Sie uns mit, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ausgeübt werden, und wir sagen Ihnen, welche Vorsorge in Betracht kommt.
Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz
Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ein ärztliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls mit Untersuchung, zum Schutz der Gesundheit bei bestimmten Tätigkeiten. Sie ist keine Eignungsprüfung.
Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge? Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber sie veranlassen, und sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Bei der Angebotsvorsorge muss er sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig.
Was ist Wunschvorsorge? Beschäftigte können Vorsorge verlangen, wenn sie gesundheitliche Beschwerden durch die Arbeit vermuten. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.
Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht? Bei Pflichtvorsorge ist die Teilnahme am Beratungsgespräch Pflicht, die körperliche Untersuchung ist freiwillig. Bei Angebots- und Wunschvorsorge entscheidet der Beschäftigte.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung? Vorsorge schützt die Gesundheit und gibt dem Arbeitgeber nur eine Bescheinigung. Die Eignungsuntersuchung prüft, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist, und liefert dem Arbeitgeber ein Eignungsergebnis.
Was steht in der Vorsorgebescheinigung? Anlass, Datum und Zeitpunkt der nächsten Vorsorge. Befunde stehen nicht darin.
Wer bezahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge? Der Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen nicht beteiligt werden.
Muss die Vorsorge in der Arbeitszeit stattfinden? Ja, oder sie ist als Arbeitszeit zu vergüten.
Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge? Nein. Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die Bescheinigung.
Kann die Vorsorge per Videosprechstunde erfolgen? Bei uns finden alle Vorsorgen in Präsenz statt.
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