Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht, Angebot und Wunsch

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgeber, ihren Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche drei Arten es gibt, wie Vorsorge von Eignungsuntersuchungen abzugrenzen ist und welche Vorsorge für welche Tätigkeit in Betracht kommt.

Alle Vorsorgen führen wir ausschließlich in Präsenz durch, auf Wunsch direkt in Ihrem Betrieb.

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Sie besteht aus einem ärztlichen Beratungsgespräch, bei dem der Arzt die Arbeitsbedingungen und die Krankengeschichte bespricht, und, wenn der Beschäftigte zustimmt, aus körperlichen oder klinischen Untersuchungen. Die Vorsorge soll arbeitsbedingte Erkrankungen früh erkennen und verhüten.

Der Arzt bewertet bei der Vorsorge nicht, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist. Er berät zu gesundheitlichen Risiken und möglichen Schutzmaßnahmen.

Die drei Arten der Vorsorge

Pflichtvorsorge (§ 4 ArbMedVV)

Bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen. Er darf die Tätigkeit erst ausüben lassen, wenn die Pflichtvorsorge stattgefunden hat. Beispiele sind Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, Lärm ab einem hohen Expositionswert, Asbest und Arbeiten mit Atemschutzgeräten hoher Belastung. Die Teilnahme ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Das bedeutet nicht, dass der Beschäftigte sich einer körperlichen Untersuchung unterziehen muss: Diese ist freiwillig, das Beratungsgespräch ist verpflichtend.

Angebotsvorsorge (§ 5 ArbMedVV)

Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten. Der Beschäftigte entscheidet, ob er teilnimmt. Lehnt er ab, darf er trotzdem weiterarbeiten. Beispiele sind Bildschirmarbeit, Lärm unterhalb der Pflichtschwelle und Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen. Das Angebot sollte schriftlich erfolgen, damit Sie es dokumentieren können.

Wunschvorsorge (§ 5a ArbMedVV)

Beschäftigte haben das Recht auf Vorsorge, wenn sie einen Zusammenhang zwischen ihrer Arbeit und möglichen gesundheitlichen Beschwerden vermuten. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

Vorsorge oder Eignungsuntersuchung: der wichtigste Unterschied

Diese beiden Begriffe werden ständig verwechselt. Sie haben unterschiedliche Zwecke und unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

Arbeitsmedizinische VorsorgeEignungsuntersuchung
ZweckGesundheitsschutz des BeschäftigtenPrüfung, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist
RechtsgrundlageArbMedVVFahrerlaubnis-Verordnung, Unfallverhütungsvorschriften, arbeitsvertragliche Vereinbarung
Ergebnis für den Arbeitgebernur die Bescheinigung: Anlass, Datum, nächster TerminEignung, Eignung mit Einschränkungen oder keine Eignung
BeteiligungPflicht-, Angebots- oder WunschvorsorgeAnordnung des Arbeitgebers oder gesetzliche Vorgabe

Wichtig: Vorsorge und Eignungsuntersuchung dürfen nicht vermischt werden. Der Arzt darf im Rahmen der Vorsorge keine Eignungsaussage treffen. Wollen Sie beides, sind das zwei getrennte Untersuchungen mit eigener Beauftragung, auch wenn sie am selben Tag stattfinden können.

Die Vorsorgebescheinigung

Nach jeder Vorsorge stellt der Arzt eine Vorsorgebescheinigung aus. Sie enthält:

  • Anlass der Vorsorge
  • Datum der Vorsorge
  • Zeitpunkt der nächsten Vorsorge

Befunde, Diagnosen und Ergebnisse stehen nicht darin. Beschäftigter und Arbeitgeber erhalten je eine Ausfertigung. Der Arbeitgeber erfährt also nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat, nicht, was dabei herauskam.

Vorsorgekartei

Der Arbeitgeber führt eine Vorsorgekartei mit Anlass und Datum der durchgeführten Vorsorgen. Sie dient als Nachweis gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern. Medizinische Befunde gehören nicht hinein. Der Arzt führt seine eigene Dokumentation und bewahrt sie getrennt vom Betrieb auf.

Pflichten des Arztes

Der Arzt muss sich vor der Vorsorge Kenntnis über den Arbeitsplatz verschaffen. Er prüft dazu die Gefährdungsbeurteilung und kennt idealerweise den Betrieb aus Begehungen. Der Arbeitgeber muss ihm die dafür nötigen Informationen geben. Wenn sich aus der Vorsorge ergibt, dass Schutzmaßnahmen unzureichend sind, teilt er das dem Arbeitgeber mit und empfiehlt Maßnahmen, ohne Befunde zu nennen.

Kosten und Arbeitszeit

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Vorsorge. Die Beschäftigten dürfen daran nicht beteiligt werden. Die Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden, andernfalls ist die Zeit als Arbeitszeit zu vergüten, einschließlich der Wegezeiten.

Schweigepflicht

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ohne ausdrückliche Einwilligung des Beschäftigten erhält der Arbeitgeber keine Befunde. Das schützt das Vertrauen der Beschäftigten und ist Voraussetzung dafür, dass Vorsorge offen genutzt wird.

Welche Vorsorge bei welcher Tätigkeit?

Die folgende Übersicht zeigt typische Anlässe. Die verbindliche Einstufung ergibt sich aus dem Anhang der ArbMedVV und aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Tätigkeit / GefährdungUntersuchungArt
Lärmbereiche, hohe LärmexpositionG20 LärmPflicht oder Angebot, je nach Expositionswert
Feuchtarbeit, Hautbelastung (Pflege, Reinigung, Friseur)G24 HauterkrankungenPflicht oder Angebot, je nach Dauer
Tragen von AtemschutzgerätenG26 AtemschutzPflicht oder Angebot, je nach Gerätegruppe
BildschirmarbeitsplatzG37 BildschirmarbeitAngebot
Umgang mit Patienten, Proben, Abfall, AbwasserG42 InfektionsgefährdungPflicht oder Angebot, je nach Tätigkeit
Schweres Heben, Tragen, ZwangshaltungenG46 Muskel-Skelett-SystemAngebot
Gefahrstoffe, zum Beispiel Lösemittel, SchweißraucheVorsorge bei GefahrstoffenPflicht oder Angebot, je nach Stoff
Tätigkeiten mit AsbestexpositionAsbestvorsorgePflicht
Gabelstapler, Kran, Fahrzeuge im BetriebG25 Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenEignungsuntersuchung
Arbeiten mit AbsturzgefahrG41 AbsturzgefahrEignungsuntersuchung
LKW-Fahrer, PersonenbeförderungUntersuchung nach Fahrerlaubnis-VerordnungGutachten
Neue MitarbeiterEinstellungsuntersuchungEignungsuntersuchung

Die Zuordnung zu einem G-Grundsatz ist eine Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Verbindlich sind ArbMedVV und die zugehörigen Arbeitsmedizinischen Regeln.

So organisieren wir die Vorsorge für Ihren Betrieb

  1. Wir sichten Ihre Gefährdungsbeurteilung und ermitteln, welche Beschäftigten welche Vorsorge brauchen.
  2. Wir erstellen eine Übersicht mit Anlass, Art der Vorsorge und Fristen.
  3. Die Vorsorge findet an Untersuchungstagen direkt in Ihrem Betrieb oder in einer unserer Praxen statt, immer in Präsenz.
  4. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigungen und eine Fristenübersicht, damit Sie keinen Termin versäumen.

Ein fester ärztlicher Ansprechpartner betreut Ihren Betrieb. Sie bekommen ein schriftliches Angebot innerhalb von 24 Stunden, als Festpreis statt Stundenabrechnung.

Angebot anfordern

Teilen Sie uns mit, welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ausgeübt werden, und wir sagen Ihnen, welche Vorsorge in Betracht kommt.

Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz

Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge? Ein ärztliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls mit Untersuchung, zum Schutz der Gesundheit bei bestimmten Tätigkeiten. Sie ist keine Eignungsprüfung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflichtvorsorge und Angebotsvorsorge? Bei der Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber sie veranlassen, und sie ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Bei der Angebotsvorsorge muss er sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig.

Was ist Wunschvorsorge? Beschäftigte können Vorsorge verlangen, wenn sie gesundheitliche Beschwerden durch die Arbeit vermuten. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen.

Ist die arbeitsmedizinische Untersuchung Pflicht? Bei Pflichtvorsorge ist die Teilnahme am Beratungsgespräch Pflicht, die körperliche Untersuchung ist freiwillig. Bei Angebots- und Wunschvorsorge entscheidet der Beschäftigte.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung? Vorsorge schützt die Gesundheit und gibt dem Arbeitgeber nur eine Bescheinigung. Die Eignungsuntersuchung prüft, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist, und liefert dem Arbeitgeber ein Eignungsergebnis.

Was steht in der Vorsorgebescheinigung? Anlass, Datum und Zeitpunkt der nächsten Vorsorge. Befunde stehen nicht darin.

Wer bezahlt die arbeitsmedizinische Vorsorge? Der Arbeitgeber. Beschäftigte dürfen nicht beteiligt werden.

Muss die Vorsorge in der Arbeitszeit stattfinden? Ja, oder sie ist als Arbeitszeit zu vergüten.

Erfährt der Arbeitgeber das Ergebnis der Vorsorge? Nein. Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält nur die Bescheinigung.

Kann die Vorsorge per Videosprechstunde erfolgen? Bei uns finden alle Vorsorgen in Präsenz statt.

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