Die Gerätegruppen nach AMR 14.2
Ob Vorsorge angeboten werden muss oder Pflicht ist, hängt allein von der Gerätegruppe ab. Die Einteilung regelt die Arbeitsmedizinische Regel 14.2. Sie wurde 2026 neu gefasst und richtet sich nach Einatemwiderstand und Gerätegewicht. Die Neufassung hat einige Geräte deutlich entlastet. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre bisherige Einstufung noch stimmt.
| Gruppe | Beispiele (AMR 14.2) | Vorsorge |
|---|---|---|
| ohne Gruppe | Geräte ohne nennenswerten Atemwiderstand, z. B. Gebläsegeräte mit Haube; Geräte bis 5 mbar Einatemwiderstand, z. B. partikelfiltrierende Halbmasken FFP1 bis FFP3, Filtergeräte mit P1- oder P2-Filter, gebläseunterstützte Filtergeräte mit Maske; reine Fluchtgeräte bis 5 kg | keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge, Wunschvorsorge möglich |
| Gruppe 1 (ehemals G 26.1) | Filtergeräte mit P3-Partikelfilter, frei tragbare Isoliergeräte unter 5 kg, Druckluft-Schlauchgeräte mit Maske | Angebotsvorsorge |
| Gruppe 2 (ehemals G 26.2) | Filtergeräte mit Gas- oder Kombinationsfiltern aller Klassen, Frischluft-Saugschlauchgeräte | Pflichtvorsorge |
| Gruppe 3 (ehemals G 26.3) | Pressluftatmer und Regenerationsgeräte über 5 kg | Pflichtvorsorge |
Maßgeblich sind die Herstellerangaben zum konkreten Gerät mit dem verwendeten Filter. Wer zum Beispiel eine Vollmaske mit A2B2-Filter trägt, liegt in Gruppe 2. Dieselbe Maske als gebläseunterstütztes Gerät kann dagegen ohne Gruppe sein.
Was sich für FFP-Masken geändert hat
Früher wurden FFP-Masken häufig der Gruppe 1 zugeordnet und lösten Angebotsvorsorge aus. Nach der aktuellen AMR 14.2 gehören partikelfiltrierende Halbmasken mit einem Einatemwiderstand bis 5 mbar zu den Geräten ohne Gruppe. Für sie ist keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge mehr vorgesehen. Beschäftigte können aber Wunschvorsorge verlangen, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen ist, etwa bei langer Tragedauer, Hitze oder Vorerkrankungen. Beachten Sie: Der Stoff, gegen den die Maske schützt, kann unabhängig davon eine eigene Vorsorge bei Gefahrstoffen auslösen, zum Beispiel bei Quarzstaub oder Asbest.
Fristen
Die Atemschutzvorsorge folgt den Höchstfristen der AMR 2.1: erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor dem ersten Einsatz, zweite spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate. Die DGUV Empfehlung für Atemschutz sieht für ältere Beschäftigte und schwere Geräte kürzere Abstände vor. Der Arzt legt die Frist individuell fest und trägt sie in die Bescheinigung ein. Bei älteren Trägern von Pressluftatmern wird häufig ein jährlicher Rhythmus gewählt.
Untersuchungsumfang
Der Umfang richtet sich nach der Gerätegruppe und der Belastung im Einsatz:
- Gespräch zu Herz-, Kreislauf- und Lungenerkrankungen, Medikamenten, Rauchen, Klaustrophobie und zur Tragedauer
- körperliche Untersuchung mit Blutdruck, Puls und Abhören von Herz und Lunge
- Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie)
- Ruhe-EKG
- Belastungs-EKG auf dem Ergometer, vor allem bei Gruppe 3 und schwerer körperlicher Arbeit, sonst nach ärztlicher Einschätzung
- Seh- und Hörtest, wenn der Einsatz das erfordert, sowie Laborwerte nach Indikation
Röntgenaufnahmen gehören nicht zum Standard. Sind sie medizinisch nötig, erfolgen sie in Zusammenarbeit mit einer radiologischen Praxis. Alle Untersuchungen setzen das Einverständnis des Beschäftigten voraus. Bei Pflichtvorsorge ist nur die Teilnahme am Termin verpflichtend.
Vorsorge und Eignung sauber trennen
Die Vorsorge dient der Gesundheit der Atemschutzgeräteträger. Viele Betriebe wollen darüber hinaus wissen, ob jemand für schweren Atemschutz geeignet ist, etwa für Werkfeuerwehr oder Rettungstrupps. Das ist eine Eignungsfrage, die eine eigene Grundlage braucht. Wir können beides am selben Tag durchführen, legen die unterschiedlichen Zwecke aber offen und stellen getrennte Bescheinigungen aus, wie es § 3 Abs. 3 ArbMedVV vorsieht.
Werkfeuerwehr und freiwillige Feuerwehr
Für hauptberufliche Kräfte einer Werk- oder Betriebsfeuerwehr gilt die ArbMedVV unmittelbar. Bei ehrenamtlichen Einsatzkräften richten sich die Anforderungen nach den Vorgaben der Kommune als Träger und der zuständigen Unfallkasse. Wir stimmen den Umfang vorab mit Ihnen ab.
Präsenz und Schweigepflicht
Lungenfunktion, EKG und körperliche Untersuchung lassen sich nicht per Video erledigen. Die erste Vorsorge ist nach AMR 3.4 ohnehin als Präsenztermin vorgeschrieben, und auch die Nachvorsorge führen wir vor Ort durch. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin, aber keine Befunde.
Bringen Sie zum Termin, wenn möglich, die Bezeichnung des Geräts und des Filters mit. Damit können wir Gruppe und Belastung sicher zuordnen und die Beratung auf den tatsächlichen Einsatz abstimmen, etwa auf Tragezeiten, Erholungspausen und Arbeiten bei Hitze.