Was die Vorsorge leistet
Muskel-Skelett-Erkrankungen gehören zu den häufigsten Ursachen für Arbeitsunfähigkeit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge setzt vorher an: Sie klärt im Gespräch, ob Beschwerden mit der Arbeit zusammenhängen, und gibt konkrete Hinweise zu Arbeitstechnik, Hilfsmitteln und Entlastung. Früher hieß sie nach dem DGUV Grundsatz „G 46“. Heute gelten die ArbMedVV, die Arbeitsmedizinische Regel AMR 13.2 und die DGUV Empfehlungen. Eine Eignungsprüfung ist die Vorsorge nicht – niemand wird dadurch „aussortiert“.
Rechtsgrundlage: Angebotsvorsorge
Nach Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 4 ArbMedVV muss der Arbeitgeber eine Angebotsvorsorge anbieten bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind, durch
- Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben,
- repetitive manuelle Tätigkeiten oder
- Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen wie langem Knien, Rumpfbeugen oder -drehen.
Eine Pflichtvorsorge gibt es für diese Belastungen nicht. Die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. Lehnt jemand ab, muss der Arbeitgeber die Vorsorge weiter regelmäßig anbieten. Unabhängig davon können Beschäftigte nach § 5a ArbMedVV eine Wunschvorsorge verlangen.
Sonderfall Vibrationen
Für Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen gelten eigene Vorsorgeanlässe nach Anhang Teil 3 ArbMedVV: Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung überschritten, ist Angebotsvorsorge vorgesehen, beim Erreichen oder Überschreiten der Expositionsgrenzwerte Pflichtvorsorge. Betroffen sind etwa Beschäftigte mit Bohr- und Schlaghämmern, Schleifmaschinen oder auf Baumaschinen, Staplern und Traktoren.
Wann ist eine Belastung „wesentlich erhöht“?
Das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung der physischen Belastung. Die AMR 13.2 erläutert den Begriff. Für die Bewertung haben sich die Leitmerkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bewährt. Sie bewerten Lastgewicht, Häufigkeit, Haltung, Dauer und Ausführungsbedingungen. Eine feste Kilogramm-Grenze für alle Arbeitsplätze gibt es nicht.
Die Vorsorge ersetzt keine Schutzmaßnahmen. Vorrang haben technische Lösungen wie Hebehilfen, Rollwagen, höhenverstellbare Arbeitstische und Lifter in der Pflege, danach organisatorische Maßnahmen wie Job-Rotation und Pausen. Bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen wir Sie.
Typische Arbeitsbereiche
- Pflege: Lagern, Umsetzen, Mobilisieren, häufiges Beugen
- Logistik, Lager, Paketdienste: Be- und Entladen, Kommissionieren
- Bau und Handwerk: schwere Lasten, Knien, Überkopfarbeit
- Produktion und Montage: kurze Taktzeiten, repetitive Handgriffe
- Reinigung, Landwirtschaft, Entsorgung
Inhalt der Vorsorge
Kern ist das ärztliche Beratungsgespräch. Dazu gehören:
- Anamnese zu Tätigkeit, Belastungen, Beschwerden und früheren Verletzungen
- körperliche Untersuchung von Wirbelsäule und Gelenken, soweit ärztlich erforderlich und gewünscht
- Beratung zu rückengerechtem Arbeiten, Hilfsmitteln und Ausgleich
- bei Bedarf Empfehlung zur weiteren Abklärung, etwa in einer orthopädischen Praxis
Körperliche Untersuchungen sind nach § 2 ArbMedVV nicht Pflicht – sie finden nur statt, wenn sie erforderlich sind und die beschäftigte Person sie nicht ablehnt. Röntgen oder andere Bildgebung gehört nicht zum Umfang.
Fristen
Nach AMR 2.1 findet die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Tätigkeit statt, die zweite spätestens nach zwölf Monaten, weitere spätestens alle 36 Monate. Bei Beschwerden kann die Vorsorge jederzeit früher erfolgen.
Was Sie als Arbeitgeber tun müssen
- körperliche Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung erfassen und bewerten
- den betroffenen Beschäftigten die Vorsorge schriftlich oder in Textform anbieten und das Angebot regelmäßig wiederholen
- eine Vorsorgekartei mit Angaben zu Anlass und Termin führen
- die Kosten tragen und die Vorsorge möglichst in der Arbeitszeit ermöglichen
Wir unterstützen Sie beim schriftlichen Vorsorgeangebot und behalten die Fälligkeiten für Sie im Blick.
Schweigepflicht und Bescheinigung
Der Arbeitgeber erhält eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Beschwerden, Befunde und Diagnosen bleiben bei uns. Zeigt die Vorsorge, dass Arbeitsplätze verbessert werden sollten, sagen wir das – in allgemeiner Form, ohne Rückschluss auf einzelne Personen.
Berufskrankheiten im Blick
Langjährige Belastungen können zu anerkannten Berufskrankheiten führen, etwa bandscheibenbedingten Erkrankungen der Lenden- oder Halswirbelsäule oder einer Gonarthrose durch Knien. Über die Anerkennung entscheidet der Unfallversicherungsträger. Bei begründetem Verdacht sind Ärzte zur Anzeige verpflichtet; wir besprechen das Vorgehen mit den Betroffenen.
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