G25-Untersuchung beim Facharzt für Arbeitsmedizin

Wer im Betrieb Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen, Krane, Baumaschinen oder Werkstattfahrzeuge führt oder Anlagen überwacht, trägt Verantwortung für sich und für andere. Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten gesundheitlich geeignet sind. Die G25-Untersuchung ist dafür das etablierte Verfahren. Wir führen sie als Facharzt für Arbeitsmedizin in Präsenz durch, an unseren Praxisstandorten in Chemnitz, Leipzig, Dresden, Plauen und Zwickau oder direkt in Ihrem Betrieb, bundesweit.

Was ist die G25-Untersuchung?

Der Begriff G25 stammt aus den früheren berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Heute wird die Untersuchung im DGUV-Regelwerk als Empfehlung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten geführt. In der betrieblichen Praxis heißt sie weiterhin überwiegend G25.

Es handelt sich im Kern um eine Eignungsuntersuchung. Sie klärt, ob gesundheitliche Gründe dagegen sprechen, dass eine Person eine bestimmte Tätigkeit sicher ausübt.

Rechtsgrundlage: Warum Arbeitgeber die Eignung prüfen lassen

Die Verpflichtung ergibt sich aus Ihrer allgemeinen Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung und zum Schutz der Beschäftigten (§§ 3, 5 Arbeitsschutzgesetz) und aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Maßgeblich ist vor allem die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“. Danach dürfen Sie mit dem selbstständigen Führen von Fahrzeugen nur Personen beschäftigen, die dafür körperlich und geistig geeignet sind. Für Flurförderzeuge wie Gabelstapler und für Krane gelten ergänzende Regeln.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur G25 für jede Fahrtätigkeit gibt es nicht. Ob sie erforderlich ist, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung, aus Vorgaben Ihres Unfallversicherungsträgers, aus Kundenanforderungen oder aus Ihrer Betriebsvereinbarung. Wir beraten Sie, für welche Tätigkeiten das bei Ihnen sinnvoll ist.

Wer braucht die G25?

Typische Tätigkeiten sind:

  • Fahren von Gabelstaplern, Hubwagen und Schleppern
  • Bedienen von Kränen, Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen
  • Führen von Baumaschinen, Land- und Forstmaschinen
  • Führen von Werkstatt- und Betriebsfahrzeugen
  • Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten, etwa in Leitwarten oder an Anlagen mit Sicherheitsverantwortung

Die Untersuchung ist unabhängig vom Führerschein. Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, benötigt gegebenenfalls zusätzlich die Untersuchung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Wie oft ist die Untersuchung fällig?

Die Erstuntersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Nachuntersuchungen erfolgen in regelmäßigen Abständen. Der Arzt legt den Abstand fest und verkürzt ihn, wenn Alter, Vorerkrankungen oder besondere Belastungen des Arbeitsplatzes das nahelegen. Außerplanmäßige Untersuchungen sind nach längerer Krankheit oder auf Wunsch des Beschäftigten möglich.

Was wird untersucht?

Der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit. Üblich sind:

  • Anamnese: Fragen zu Vorerkrankungen, Medikamenten und zur konkreten Tätigkeit
  • Körperliche Untersuchung: Herz, Kreislauf, Bewegungsapparat, bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten auch die Wirbelsäule
  • Blutdruck- und Pulsmessung
  • Sehtest: Sehschärfe, bei Bedarf Gesichtsfeld, Farbsehen und Stereosehen
  • Hörtest
  • Urinuntersuchung auf Zucker und Eiweiß
  • EKG und Labor je nach Anlass, Alter und ärztlicher Einschätzung

Nicht jede Untersuchung umfasst alle Bausteine. Der Arzt entscheidet, was für die Beurteilung nötig ist.

Ablauf und Dauer

Sie melden Ihre Beschäftigten bei uns an und nennen uns die Tätigkeit. Bei Terminen im Betrieb benötigen wir einen abschließbaren Raum, in dem Gespräch und Untersuchung ungestört stattfinden. Die Untersuchung dauert pro Person in der Regel etwa 30 bis 45 Minuten. Das Ergebnis erhält der Beschäftigte unmittelbar im Anschluss.

Was die Beschäftigten mitbringen

  • Personalausweis oder Führerschein
  • Brille oder Kontaktlinsen, falls vorhanden
  • Liste der regelmäßig eingenommenen Medikamente
  • Vorbefunde, Arztbriefe oder Hilfsmittelpässe, soweit relevant

Was der Arbeitgeber erfährt und was nicht

Es gilt die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB. Befunde und Diagnosen erfahren Sie als Arbeitgeber nicht, auch nicht indirekt. Sie erhalten ausschließlich eine Eignungsaussage:

  • geeignet
  • geeignet unter bestimmten Bedingungen oder mit zeitlicher Befristung
  • derzeit nicht geeignet

Der Beschäftigte erhält die vollständige Bescheinigung und entscheidet, ob er darüber hinaus Informationen weitergibt.

Wer zahlt die Untersuchung?

Veranlasst der Arbeitgeber die Untersuchung als Arbeitsschutzmaßnahme, trägt er die Kosten. Beschäftigte dürfen damit nicht belastet werden. Für Ihre Beschäftigten erstellen wir ein individuelles Angebot, schriftlich innerhalb von 24 Stunden.

Was passiert bei eingeschränkter Eignung?

Eine eingeschränkte Eignung bedeutet nicht automatisch ein Tätigkeitsverbot. Häufig reichen Auflagen: etwa eine Sehhilfe, kürzere Nachuntersuchungsfristen oder eine Anpassung des Arbeitsplatzes. Bei Bedarf empfehlen wir eine fachärztliche Abklärung. Besteht die Beeinträchtigung vorübergehend, kann nach Ausheilung eine erneute Beurteilung erfolgen.

G25 aus einer Hand

Wir betreuen Betriebe als Betriebsarzt nach DGUV Vorschrift 2 und führen Vorsorgen und Eignungsuntersuchungen direkt vor Ort durch. So lassen sich mehrere Untersuchungen an einem Tag bündeln. Telemedizinische Untersuchungen bieten wir nicht an.

Angebot anfordern

Nennen Sie uns Tätigkeiten, Anzahl der Beschäftigten und Standort. Sie erhalten ein individuelles Angebot, schriftlich innerhalb von 24 Stunden.

Zentrale: Augustusburger Straße 21 B, 09111 Chemnitz

FAQ zur G25-Untersuchung

Was ist die G25-Untersuchung? Eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Sie klärt, ob gesundheitliche Gründe gegen die sichere Ausübung der Tätigkeit sprechen.

Ist die G25-Untersuchung Pflicht? Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Sie ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Unfallverhütungsvorschriften oder aus vertraglichen Anforderungen. Wird sie angeordnet, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Tätigkeit.

Wie oft muss die G25 wiederholt werden? In regelmäßigen Abständen. Der Arzt legt den Abstand nach Alter, Vorerkrankungen und Arbeitsplatz fest.

Wer darf die G25-Untersuchung durchführen? Ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Muss ich meinem Arbeitgeber Diagnosen mitteilen? Nein. Der Arbeitgeber erfährt nur, ob Sie geeignet, bedingt geeignet oder derzeit nicht geeignet sind.

Wer bezahlt die G25-Untersuchung? Wenn der Arbeitgeber sie veranlasst, trägt er die Kosten.

Wie lange dauert die G25-Untersuchung? Meist etwa 30 bis 45 Minuten pro Person.

Brauche ich neben der G25 eine Untersuchung für den LKW-Führerschein? Das sind getrennte Verfahren. Die G25 betrifft die betriebliche Tätigkeit, die Untersuchung nach Fahrerlaubnis-Verordnung den Führerschein. Beides lässt sich an einem Termin kombinieren.

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