Warum Bildschirmvorsorge eine Angebotsvorsorge ist
Bildschirmarbeit gefährdet die Augen nicht dauerhaft, kann aber vorhandene Sehschwächen deutlich spürbar machen. Der Verordnungsgeber hat sie deshalb nicht als Pflichtvorsorge eingestuft, sondern als Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV. Für Sie heißt das: Sie müssen die Vorsorge allen Beschäftigten mit Bildschirmtätigkeit aktiv anbieten. Ob sie das Angebot annehmen, entscheiden die Beschäftigten selbst. Wer ablehnt, darf weiter am Bildschirm arbeiten, erhält das Angebot aber zur nächsten Frist erneut.
Die Vorsorge ist keine Sehtauglichkeitsprüfung. Sie erfahren nicht, wie gut jemand sieht, sondern nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat.
Wem Sie die Vorsorge anbieten müssen
Die Bildschirmvorsorge betrifft Tätigkeiten an Bildschirmgeräten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Das sind nicht nur klassische Büroarbeitsplätze, sondern auch Leitstellen, Disposition, Konstruktion, Callcenter, Labore mit Mess-Software oder Kassen mit Bildschirm. Für Beschäftigte an eingerichteten Telearbeitsplätzen gilt das Angebot ebenso. Arbeiten Beschäftigte überwiegend mobil im Homeoffice, empfehlen wir, sie in das Angebot einzubeziehen, weil die Belastung der Augen dieselbe ist.
Fristen nach AMR 2.1
Das erste Angebot erfolgt innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite Vorsorge ist spätestens nach zwölf Monaten anzubieten, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Ältere Fristen wie „alle 60 Monate bis zum 40. Lebensjahr“ stammen aus dem früheren Grundsatz G 37 und gelten nicht mehr. Der Arzt kann kürzere Abstände empfehlen, zum Beispiel wenn sich die Sehschärfe ändert. Klagen Beschäftigte zwischendurch über Beschwerden, können sie jederzeit Wunschvorsorge verlangen.
Was untersucht wird
Nach AMR 14.1 umfasst das Angebot eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Am Anfang steht das Gespräch über Beschwerden, Arbeitsdauer am Bildschirm, Anzahl und Anordnung der Monitore, Lichtverhältnisse und vorhandene Brillen. Mit Einverständnis folgen:
- Sehschärfe in der Ferne und im Bildschirmabstand von etwa 50 bis 80 Zentimetern, mit und ohne eigene Brille
- Prüfung der Augenstellung, ob beide Augen ermüdungsfrei zusammenarbeiten
- Farbsinn, wenn die Tätigkeit Farbunterscheidung verlangt, etwa in der Grafik oder in Leitwarten
- weitere Tests wie Gesichtsfeld nach ärztlicher Einschätzung
Ergibt sich daraus die Notwendigkeit, muss der Arbeitgeber eine augenärztliche Untersuchung ermöglichen.
Die Bildschirmarbeitsplatzbrille
Viele Gleitsichtbrillen haben im mittleren Bereich nur einen schmalen Sehkanal. Wer damit auf den Monitor schaut, neigt den Kopf nach hinten – Nackenverspannungen sind die Folge. Reicht die normale Sehhilfe für den Bildschirmabstand nicht aus, ist nach dem Anhang der ArbMedVV eine spezielle Sehhilfe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür tragen Sie als Arbeitgeber. Der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit, der Beschäftigte lässt die Brille beim Augenoptiker anfertigen. Erstattet wird das, was für die Bildschirmarbeit erforderlich ist, in der Regel Gläser und eine einfache Fassung. Wie Sie die Erstattung praktisch regeln, etwa über Höchstbeträge oder einen Vertragsoptiker, legen Sie am besten schriftlich fest.
Mehr als Augen: Ergonomie
In der Vorsorge geht es auch um Bildschirmhöhe, Abstand, Blendung, Raumlicht und Pausen. Viele Beschwerden lassen sich durch eine bessere Einrichtung lindern. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen seit 2016 im Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung. Sie sind Teil Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Telemedizin und Schweigepflicht
Die erste Bildschirmvorsorge im Betrieb ist nach AMR 3.4 als Präsenztermin durchzuführen. Für spätere Termine sind telemedizinische Elemente denkbar, etwa ein Beratungsgespräch zur Ergonomie im Homeoffice, sofern der Arzt das für vertretbar hält. Einen verlässlichen Sehtest ersetzt das nicht, deshalb bieten wir die Bildschirmvorsorge in Präsenz an. Testergebnisse und Befunde bleiben beim Arzt. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigung und, falls nötig, die Bescheinigung über die erforderliche Sehhilfe.
Dokumentieren Sie das Angebot schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder Rundschreiben mit Rückmeldung. Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot, ist das nach § 10 ArbMedVV eine Ordnungswidrigkeit. Ein einfacher Nachweis schützt Sie bei einer Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger.
Bei größeren Teams lohnt sich ein gemeinsamer Untersuchungstag. Die Termine sind kurz und lassen sich gut zwischen Besprechungen legen.
