Vorsorge Bildschirm

G 37 Bildschirmarbeit: Angebotsvorsorge mit Sehtest

Stundenlanges Arbeiten am Monitor fordert die Augen: trockene Augen, Kopfschmerzen und verschwommenes Sehen sind häufige Folgen. Die Bildschirmvorsorge (ehemals G 37) prüft das Sehvermögen am Arbeitsplatz und klärt, ob eine Bildschirmbrille nötig ist. Sehtests führen wir mit mobiler Technik auch in Ihrem Büro durch.

  • Angebot in 24 h
  • Termine auch am Wochenende
  • Deutschland-weite Betriebsarzt-Leistungen
Beschäftigter mit Nackenschmerzen am Bildschirmarbeitsplatz
Auf einen Blick

Bildschirmvorsorge in Kürze

Art
Angebotsvorsorge – Sie müssen anbieten, die Teilnahme ist freiwillig
Rechtsgrundlage
ArbMedVV Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1, AMR 14.1 (Untersuchung der Augen und des Sehvermögens), Anhang 6 ArbStättV
Wer betroffen ist
alle Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, auch an Telearbeitsplätzen
Fristen
erstes Angebot innerhalb von 3 Monaten vor Tätigkeitsbeginn, zweites nach spätestens 12 Monaten, dann spätestens alle 36 Monate
Dauer
in der Regel etwa 20 bis 30 Minuten pro Person
Umfang
Beratung, Sehschärfe Ferne und Bildschirmabstand, Stellung der Augen, Farbsinn, weitere Tests nach Bedarf
Bescheinigung
Vorsorgebescheinigung; bei Bedarf Empfehlung für eine spezielle Sehhilfe

Warum Bildschirmvorsorge eine Angebotsvorsorge ist

Bildschirmarbeit gefährdet die Augen nicht dauerhaft, kann aber vorhandene Sehschwächen deutlich spürbar machen. Der Verordnungsgeber hat sie deshalb nicht als Pflichtvorsorge eingestuft, sondern als Angebotsvorsorge im Anhang der ArbMedVV. Für Sie heißt das: Sie müssen die Vorsorge allen Beschäftigten mit Bildschirmtätigkeit aktiv anbieten. Ob sie das Angebot annehmen, entscheiden die Beschäftigten selbst. Wer ablehnt, darf weiter am Bildschirm arbeiten, erhält das Angebot aber zur nächsten Frist erneut.

Die Vorsorge ist keine Sehtauglichkeitsprüfung. Sie erfahren nicht, wie gut jemand sieht, sondern nur, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

Wem Sie die Vorsorge anbieten müssen

Die Bildschirmvorsorge betrifft Tätigkeiten an Bildschirmgeräten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Das sind nicht nur klassische Büroarbeitsplätze, sondern auch Leitstellen, Disposition, Konstruktion, Callcenter, Labore mit Mess-Software oder Kassen mit Bildschirm. Für Beschäftigte an eingerichteten Telearbeitsplätzen gilt das Angebot ebenso. Arbeiten Beschäftigte überwiegend mobil im Homeoffice, empfehlen wir, sie in das Angebot einzubeziehen, weil die Belastung der Augen dieselbe ist.

Fristen nach AMR 2.1

Das erste Angebot erfolgt innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite Vorsorge ist spätestens nach zwölf Monaten anzubieten, jede weitere spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen. Ältere Fristen wie „alle 60 Monate bis zum 40. Lebensjahr“ stammen aus dem früheren Grundsatz G 37 und gelten nicht mehr. Der Arzt kann kürzere Abstände empfehlen, zum Beispiel wenn sich die Sehschärfe ändert. Klagen Beschäftigte zwischendurch über Beschwerden, können sie jederzeit Wunschvorsorge verlangen.

Was untersucht wird

Nach AMR 14.1 umfasst das Angebot eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Am Anfang steht das Gespräch über Beschwerden, Arbeitsdauer am Bildschirm, Anzahl und Anordnung der Monitore, Lichtverhältnisse und vorhandene Brillen. Mit Einverständnis folgen:

  • Sehschärfe in der Ferne und im Bildschirmabstand von etwa 50 bis 80 Zentimetern, mit und ohne eigene Brille
  • Prüfung der Augenstellung, ob beide Augen ermüdungsfrei zusammenarbeiten
  • Farbsinn, wenn die Tätigkeit Farbunterscheidung verlangt, etwa in der Grafik oder in Leitwarten
  • weitere Tests wie Gesichtsfeld nach ärztlicher Einschätzung

Ergibt sich daraus die Notwendigkeit, muss der Arbeitgeber eine augenärztliche Untersuchung ermöglichen.

Die Bildschirmarbeitsplatzbrille

Viele Gleitsichtbrillen haben im mittleren Bereich nur einen schmalen Sehkanal. Wer damit auf den Monitor schaut, neigt den Kopf nach hinten – Nackenverspannungen sind die Folge. Reicht die normale Sehhilfe für den Bildschirmabstand nicht aus, ist nach dem Anhang der ArbMedVV eine spezielle Sehhilfe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür tragen Sie als Arbeitgeber. Der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit, der Beschäftigte lässt die Brille beim Augenoptiker anfertigen. Erstattet wird das, was für die Bildschirmarbeit erforderlich ist, in der Regel Gläser und eine einfache Fassung. Wie Sie die Erstattung praktisch regeln, etwa über Höchstbeträge oder einen Vertragsoptiker, legen Sie am besten schriftlich fest.

Mehr als Augen: Ergonomie

In der Vorsorge geht es auch um Bildschirmhöhe, Abstand, Blendung, Raumlicht und Pausen. Viele Beschwerden lassen sich durch eine bessere Einrichtung lindern. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen seit 2016 im Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung. Sie sind Teil Ihrer Gefährdungsbeurteilung.

Telemedizin und Schweigepflicht

Die erste Bildschirmvorsorge im Betrieb ist nach AMR 3.4 als Präsenztermin durchzuführen. Für spätere Termine sind telemedizinische Elemente denkbar, etwa ein Beratungsgespräch zur Ergonomie im Homeoffice, sofern der Arzt das für vertretbar hält. Einen verlässlichen Sehtest ersetzt das nicht, deshalb bieten wir die Bildschirmvorsorge in Präsenz an. Testergebnisse und Befunde bleiben beim Arzt. Sie erhalten die Vorsorgebescheinigung und, falls nötig, die Bescheinigung über die erforderliche Sehhilfe.

Dokumentieren Sie das Angebot schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder Rundschreiben mit Rückmeldung. Unterlässt ein Arbeitgeber das Angebot, ist das nach § 10 ArbMedVV eine Ordnungswidrigkeit. Ein einfacher Nachweis schützt Sie bei einer Prüfung durch Aufsichtsbehörde oder Unfallversicherungsträger.

Bei größeren Teams lohnt sich ein gemeinsamer Untersuchungstag. Die Termine sind kurz und lassen sich gut zwischen Besprechungen legen.

Ablauf

So läuft die Bildschirmvorsorge in Ihrem Unternehmen

Nennen Sie uns Standort, Zahl der Bildschirmarbeitsplätze und Wunschzeitraum. Ihr schriftliches Festpreisangebot erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden.

  1. Angebot an die Beschäftigten

    Wir unterstützen Sie dabei, das schriftliche Vorsorgeangebot zu formulieren und zu dokumentieren.

  2. Anmeldung sammeln

    Sie geben uns die Liste der Interessierten, wir takten die Termine im Viertelstunden- bis Halbstundenrhythmus.

  3. Sehtest vor Ort

    Mit mobiler Technik in einem ruhigen Besprechungsraum, ohne Wegezeiten für Ihr Team.

  4. Bescheinigungen und Brillenempfehlung

    Sie erhalten die Vorsorgebescheinigungen; wer eine Bildschirmbrille braucht, bekommt die ärztliche Bescheinigung für den Optiker.

FAQ

Häufige Fragen zur Bildschirmvorsorge

Ihre Frage ist nicht dabei? +49 (0) 1520 9440132

Ist die G 37 Pflicht?

Für Sie als Arbeitgeber ist das Angebot Pflicht. Für die Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig.

Wer zahlt die Bildschirmbrille?

Der Arbeitgeber, wenn die Vorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nötig ist und die normale Brille nicht ausreicht.

Reicht ein Sehtest beim Optiker?

Für die Brillenanpassung ja, für die Vorsorge nicht. Die Vorsorge ist eine ärztliche Leistung und die Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber eine Bildschirmbrille bezahlen muss.

Wie oft muss die Vorsorge angeboten werden?

Vor Beginn der Tätigkeit, dann spätestens nach 12 Monaten und danach spätestens alle 36 Monate.

Gilt das auch im Homeoffice?

Für eingerichtete Telearbeitsplätze ja. Bei mobiler Arbeit empfehlen wir, die Beschäftigten ebenfalls einzubeziehen.

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