Eignungsuntersuchung

G 41 Absturzgefahr: Eignungsuntersuchung für Arbeiten in der Höhe

Auf Dächern, Gerüsten, Masten oder Hubarbeitsbühnen kann ein kurzer Schwindel oder ein Kreislaufproblem schwere Folgen haben. Die Untersuchung nach dem früheren Grundsatz G 41 klärt, ob aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen. Sie ist eine Eignungsuntersuchung – keine arbeitsmedizinische Vorsorge.

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Auf einen Blick

G 41 im Überblick

Art
Eignungsuntersuchung (keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge)
Rechtsgrundlage
Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), § 7 ArbSchG, § 7 DGUV Vorschrift 1; Untersuchung nur mit Einwilligung bzw. vertraglicher Grundlage
Fachliche Grundlage
DGUV Empfehlung „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (ehemals G 41)
Wer betroffen
Dach-, Gerüst-, Mast-, Fassaden- und Montagearbeiten, Hubarbeitsbühnen, Seilzugangstechnik
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit; Wiederholung nach ärztlicher Festlegung, bei Anlass früher
Dauer
ca. 30–60 Minuten je nach Umfang
Umfang
Anamnese, körperliche Untersuchung, Herz-Kreislauf, Gleichgewicht, Sehen, ggf. Hören, EKG, Labor
Bescheinigung
Eignungsaussage an den Arbeitgeber – nur mit Einverständnis, ohne Diagnosen

Unabhängig davon können Beschäftigte jederzeit eine Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV verlangen.

Eignung statt Vorsorge: die rechtliche Einordnung

Arbeiten mit Absturzgefahr stehen nicht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge gibt es dafür also nicht. Die Untersuchung nach dem früheren DGUV Grundsatz G 41 ist eine Eignungsuntersuchung: Sie beantwortet die Frage, ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen der Tätigkeit erfüllt, ohne sich oder andere zu gefährden.

Die alten G-Grundsätze gibt es als eigenes Regelwerk seit 2015 nicht mehr. Fachlich orientieren wir uns heute an der DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Die Bezeichnung „G 41“ ist in Betrieben und Ausschreibungen aber weiter üblich.

Wann darf der Arbeitgeber die Untersuchung vorsehen?

Der Arbeitgeber muss Absturzgefahren in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bewerten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat er nach § 7 ArbSchG die Befähigung der Beschäftigten zu berücksichtigen. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verbietet, Versicherte mit Arbeiten zu beschäftigen, die sie erkennbar nicht ohne Gefahr ausführen können.

Eine allgemeine gesetzliche Untersuchungspflicht folgt daraus nicht. Eine Eignungsuntersuchung braucht deshalb eine eigene Grundlage:

  • Einwilligung der beschäftigten Person, freiwillig und informiert,
  • oder eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung,
  • im laufenden Arbeitsverhältnis zusätzlich einen konkreten Anlass und Verhältnismäßigkeit.

Die DGUV weist darauf hin, dass Vorsorge und Eignungsbeurteilung grundsätzlich getrennt durchgeführt werden sollen. Wenn beides an einem Termin stattfindet, trennen wir Zweck, Aufklärung und Dokumentation klar.

Wer braucht die Untersuchung?

  • Dachdecker, Zimmerleute, Gerüstbauer, Monteure
  • Industriekletterer, Fassaden-, Antennen- und Mastarbeiten, Windenergie
  • Wartungs- und Instandhaltungspersonal an Hallendächern, Kranbahnen und Hochregalen
  • Beschäftigte auf Hubarbeitsbühnen oder mit Seilzugangstechnik

Ob eine Eignungsbeurteilung sinnvoll ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – also aus Höhe, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und Rettungsmöglichkeiten. Technische und kollektive Schutzmaßnahmen haben dabei immer Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.

Was wird untersucht?

Im Mittelpunkt stehen Erkrankungen, die plötzlich zu Bewusstseinsstörungen, Schwindel oder Kontrollverlust führen können. Der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit:

  • Anamnese zu Vorerkrankungen, Medikamenten, Anfallsleiden, Schwindel und Ohnmachten
  • körperliche Untersuchung mit Blutdruck und Herzfrequenz
  • Gleichgewichtsprüfung durch Stand- und Gangversuche
  • Sehtest (Sehschärfe, bei Bedarf Gesichtsfeld und räumliches Sehen)
  • nach ärztlichem Ermessen Hörtest, Ruhe-EKG, Urin- und Blutuntersuchung
  • Beratung zu Hängetrauma, Rettung aus dem Auffanggurt und eigenen Warnzeichen

Sehtest, Hörtest und Labor bringen wir bei Untersuchungstagen im Betrieb mit mobiler Technik mit. Ist eine weitergehende fachärztliche Abklärung nötig, besprechen wir das mit der untersuchten Person.

Wie oft wird untersucht?

Die Erstuntersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Wann die nächste Untersuchung fällig ist, legt der Arzt anhand von Befund, Alter und Tätigkeit fest und vermerkt den Termin. Früher untersucht wird bei Anlass, etwa nach längerer Erkrankung, einem Unfall, einer Operation oder bei neuen Beschwerden wie Schwindel. Für Fristen bei Eignungsuntersuchungen gibt es keine verbindliche Verordnung – die DGUV Empfehlung dient als Orientierung.

Was erfährt der Arbeitgeber?

Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Der Arbeitgeber erhält – mit Einverständnis der untersuchten Person – nur das Ergebnis:

  • keine gesundheitlichen Bedenken,
  • keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Sehhilfe, kürzere Nachuntersuchung),
  • befristete oder dauernde gesundheitliche Bedenken.

Diagnosen, Messwerte und Befunde bleiben in der ärztlichen Dokumentation. Die Entscheidung über den Einsatz trifft der Arbeitgeber.

Wenn Bedenken bestehen

Bedenken bedeuten nicht automatisch das Ende der Tätigkeit. Häufig lässt sich eine Lösung finden: eine angepasste Sehhilfe, eine besser eingestellte Behandlung, ein Einsatz nur mit kollektivem Absturzschutz oder eine befristete Bedenkenäußerung bis zur fachärztlichen Abklärung. Wir erläutern der untersuchten Person die Gründe persönlich und sprechen mit dem Arbeitgeber – ohne Diagnosen zu nennen – über mögliche Einsatzbedingungen.

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

  • Absturzgefahren beurteilen und dokumentieren, Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
  • nur befähigte und unterwiesene Beschäftigte einsetzen
  • Rettungskonzept für Arbeiten mit Auffangsystemen festlegen
  • Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV ermöglichen
  • bei Untersuchung: Kosten tragen, Ergebnisse vertraulich behandeln

Passende Themen: Gefährdungsbeurteilung, G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit und Einstellungsuntersuchung.

Ablauf

So läuft die G 41 bei uns ab

Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden ein schriftliches Festpreisangebot.

  1. Anfrage

    Sie nennen Tätigkeiten, Arbeitshöhen, Zahl der Beschäftigten und Wunschort.

  2. Klärung der Grundlage

    Wir prüfen mit Ihnen, ob Einwilligung oder vertragliche Grundlage vorliegt, und stimmen den Umfang ab.

  3. Untersuchung

    Im Betrieb mit mobiler Technik oder an einem Standort – auf Wunsch auch am Wochenende oder zur Nachtschicht.

  4. Ergebnis

    Die untersuchte Person erfährt ihr Ergebnis direkt; der Arbeitgeber erhält mit Einverständnis die Eignungsaussage.

FAQ

Häufige Fragen zur G 41

Ihre Frage ist nicht dabei? +49 (0) 1520 9440132

Ist die G 41 Pflicht?

Nein, nicht nach der ArbMedVV. Sie ist eine Eignungsuntersuchung, die der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vorsehen kann. Sie setzt eine Einwilligung oder eine vertragliche Grundlage voraus.

Was passiert, wenn ein Beschäftigter die Untersuchung ablehnt?

Ohne Einwilligung wird nicht untersucht. Der Arbeitgeber muss dann selbst entscheiden, ob er die Person ohne Gefahr für Arbeiten mit Absturzgefahr einsetzen kann. Ob arbeitsrechtliche Folgen möglich sind, hängt von Vertrag und Einzelfall ab.

Wie oft muss die G 41 wiederholt werden?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Arzt legt den nächsten Termin nach Befund, Alter und Tätigkeit fest. Bei Erkrankungen, Unfällen oder Beschwerden wird früher untersucht.

Erfährt der Arbeitgeber Diagnosen?

Nein. Er erhält nur die Eignungsaussage, und das nur mit Einverständnis der untersuchten Person.

Ab welcher Höhe gilt Absturzgefahr?

Das hängt von Arbeitsplatz und Tätigkeit ab, etwa nach Arbeitsstättenrecht oder den Technischen Regeln für Betriebssicherheit. Maßgeblich ist Ihre Gefährdungsbeurteilung – wir unterstützen Sie dabei.

Kann die Untersuchung im Betrieb stattfinden?

Ja. Wir kommen mit mobiler Technik für Sehtest, Hörtest und Labor zu Ihnen und untersuchen mehrere Beschäftigte an einem Tag.

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