Eignung statt Vorsorge: die rechtliche Einordnung
Arbeiten mit Absturzgefahr stehen nicht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge gibt es dafür also nicht. Die Untersuchung nach dem früheren DGUV Grundsatz G 41 ist eine Eignungsuntersuchung: Sie beantwortet die Frage, ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen der Tätigkeit erfüllt, ohne sich oder andere zu gefährden.
Die alten G-Grundsätze gibt es als eigenes Regelwerk seit 2015 nicht mehr. Fachlich orientieren wir uns heute an der DGUV Empfehlung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Die Bezeichnung „G 41“ ist in Betrieben und Ausschreibungen aber weiter üblich.
Wann darf der Arbeitgeber die Untersuchung vorsehen?
Der Arbeitgeber muss Absturzgefahren in der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bewerten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat er nach § 7 ArbSchG die Befähigung der Beschäftigten zu berücksichtigen. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verbietet, Versicherte mit Arbeiten zu beschäftigen, die sie erkennbar nicht ohne Gefahr ausführen können.
Eine allgemeine gesetzliche Untersuchungspflicht folgt daraus nicht. Eine Eignungsuntersuchung braucht deshalb eine eigene Grundlage:
- Einwilligung der beschäftigten Person, freiwillig und informiert,
- oder eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung,
- im laufenden Arbeitsverhältnis zusätzlich einen konkreten Anlass und Verhältnismäßigkeit.
Die DGUV weist darauf hin, dass Vorsorge und Eignungsbeurteilung grundsätzlich getrennt durchgeführt werden sollen. Wenn beides an einem Termin stattfindet, trennen wir Zweck, Aufklärung und Dokumentation klar.
Wer braucht die Untersuchung?
- Dachdecker, Zimmerleute, Gerüstbauer, Monteure
- Industriekletterer, Fassaden-, Antennen- und Mastarbeiten, Windenergie
- Wartungs- und Instandhaltungspersonal an Hallendächern, Kranbahnen und Hochregalen
- Beschäftigte auf Hubarbeitsbühnen oder mit Seilzugangstechnik
Ob eine Eignungsbeurteilung sinnvoll ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – also aus Höhe, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen und Rettungsmöglichkeiten. Technische und kollektive Schutzmaßnahmen haben dabei immer Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.
Was wird untersucht?
Im Mittelpunkt stehen Erkrankungen, die plötzlich zu Bewusstseinsstörungen, Schwindel oder Kontrollverlust führen können. Der Umfang richtet sich nach der Tätigkeit:
- Anamnese zu Vorerkrankungen, Medikamenten, Anfallsleiden, Schwindel und Ohnmachten
- körperliche Untersuchung mit Blutdruck und Herzfrequenz
- Gleichgewichtsprüfung durch Stand- und Gangversuche
- Sehtest (Sehschärfe, bei Bedarf Gesichtsfeld und räumliches Sehen)
- nach ärztlichem Ermessen Hörtest, Ruhe-EKG, Urin- und Blutuntersuchung
- Beratung zu Hängetrauma, Rettung aus dem Auffanggurt und eigenen Warnzeichen
Sehtest, Hörtest und Labor bringen wir bei Untersuchungstagen im Betrieb mit mobiler Technik mit. Ist eine weitergehende fachärztliche Abklärung nötig, besprechen wir das mit der untersuchten Person.
Wie oft wird untersucht?
Die Erstuntersuchung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt. Wann die nächste Untersuchung fällig ist, legt der Arzt anhand von Befund, Alter und Tätigkeit fest und vermerkt den Termin. Früher untersucht wird bei Anlass, etwa nach längerer Erkrankung, einem Unfall, einer Operation oder bei neuen Beschwerden wie Schwindel. Für Fristen bei Eignungsuntersuchungen gibt es keine verbindliche Verordnung – die DGUV Empfehlung dient als Orientierung.
Was erfährt der Arbeitgeber?
Es gilt die ärztliche Schweigepflicht. Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Der Arbeitgeber erhält – mit Einverständnis der untersuchten Person – nur das Ergebnis:
- keine gesundheitlichen Bedenken,
- keine Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Sehhilfe, kürzere Nachuntersuchung),
- befristete oder dauernde gesundheitliche Bedenken.
Diagnosen, Messwerte und Befunde bleiben in der ärztlichen Dokumentation. Die Entscheidung über den Einsatz trifft der Arbeitgeber.
Wenn Bedenken bestehen
Bedenken bedeuten nicht automatisch das Ende der Tätigkeit. Häufig lässt sich eine Lösung finden: eine angepasste Sehhilfe, eine besser eingestellte Behandlung, ein Einsatz nur mit kollektivem Absturzschutz oder eine befristete Bedenkenäußerung bis zur fachärztlichen Abklärung. Wir erläutern der untersuchten Person die Gründe persönlich und sprechen mit dem Arbeitgeber – ohne Diagnosen zu nennen – über mögliche Einsatzbedingungen.
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
- Absturzgefahren beurteilen und dokumentieren, Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen
- nur befähigte und unterwiesene Beschäftigte einsetzen
- Rettungskonzept für Arbeiten mit Auffangsystemen festlegen
- Wunschvorsorge nach § 5a ArbMedVV ermöglichen
- bei Untersuchung: Kosten tragen, Ergebnisse vertraulich behandeln
Passende Themen: Gefährdungsbeurteilung, G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit und Einstellungsuntersuchung.