Arbeitsmedizinische Vorsorge

Vorsorge bei Gefahrstoffen nach ArbMedVV und GefStoffV

Schweißrauch, Lacke mit Isocyanaten, Lösemittel, Blei, Quarz- oder Mehlstaub: Wer damit arbeitet, braucht je nach Exposition eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge. Wir ordnen Ihre Tätigkeiten zu und führen die Vorsorge in Präsenz durch – im Betrieb oder am Standort.

  • Angebot in 24 h
  • Termine auch am Wochenende
  • Deutschland-weite Betriebsarzt-Leistungen
Mikroskop im Labor
Auf einen Blick

Gefahrstoff-Vorsorge im Überblick

Art
Pflichtvorsorge oder Angebotsvorsorge je nach Stoff und Exposition; nachgehende Vorsorge bei krebserzeugenden Stoffen
Rechtsgrundlage
ArbMedVV Anhang Teil 1, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), AMR
Wer betroffen
Schweißen, Lackieren, Kleben, Reinigen, Metall- und Steinbearbeitung, Bäckereien, Labore u. a.
Fristen
erste Vorsorge bis 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn; zweite nach 12 Monaten (bei sensibilisierenden Stoffen 6), danach höchstens alle 36 Monate
Dauer
ca. 30–60 Minuten je nach Untersuchungsumfang
Umfang
Beratung, Anamnese, je nach Stoff Lungenfunktion, Hautinspektion, Labor, Biomonitoring
Bescheinigung
Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin

Drei Arten der Vorsorge

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet:

  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie veranlassen. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Vorsorge stattgefunden hat (§ 4 ArbMedVV). Eine Untersuchung kann die beschäftigte Person trotzdem ablehnen – Pflicht ist die Teilnahme am Beratungstermin.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten und das Angebot regelmäßig erneuern. Die Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie nach § 5a ArbMedVV verlangen, wenn ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorsorge dient der Gesundheit der Beschäftigten. Sie ist keine Eignungsuntersuchung, und der Arbeitgeber erhält keine Eignungsaussage.

Wann Pflichtvorsorge gilt

Teil 1 des Anhangs der ArbMedVV nennt die Anlässe. Für die dort aufgeführten Stoffe – darunter Asbest, Benzol, Chrom(VI)-Verbindungen, Nickelverbindungen, Quecksilber, silikogener Staub, Styrol, Toluol und Xylol – besteht Pflichtvorsorge, wenn

  • der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird,
  • bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann oder
  • bei hautresorptiven Stoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt nicht auszuschließen ist.

Hinzu kommen Tätigkeiten mit festen Schwellen. Die wichtigsten:

Tätigkeit Pflichtvorsorge Angebotsvorsorge
Schweißen und Trennen von Metallen über 3 mg/m³ Schweißrauch bei Einhaltung dieses Werts
Isocyanate über 0,05 mg/m³ oder regelmäßiger Hautkontakt bei Einhaltung
Blei und anorganische Bleiverbindungen über 15 µg/m³ bei Einhaltung
Mehlstaub über 4 mg/m³ einatembarer Staub bei Einhaltung
Getreide- und Futtermittelstaub über 4 mg/m³ über 1 mg/m³
Feuchtarbeit regelmäßig 4 Stunden täglich oder mehr mehr als 2 Stunden täglich

Weitere Anlässe sind unter anderem unausgehärtete Epoxidharze, Hochtemperaturwollen, Labortierstaub, bestimmte Lösemittel wie n-Hexan oder Methanol sowie sonstige atemwegs- oder hautsensibilisierende Stoffe. Feuchtarbeit und Hautbelastungen behandeln wir ausführlich unter G 24 Hauterkrankungen, Atemschutz unter G 26 Atemschutz.

Die Gefährdungsbeurteilung entscheidet

Ob eine Schwelle überschritten ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV, aus Messungen und Sicherheitsdatenblättern. Für die Zuordnung benötigen wir diese Unterlagen oder eine Liste der Tätigkeiten und Stoffe. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B muss der Arbeitgeber zusätzlich nach § 14 GefStoffV ein Verzeichnis der exponierten Beschäftigten führen und es 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahren. Die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV kann dafür genutzt werden.

Untersuchung und Biomonitoring

Kern ist das ärztliche Gespräch zu Exposition, Beschwerden und Schutzmaßnahmen. Je nach Stoff kommen hinzu:

  • Lungenfunktionsprüfung bei Belastung der Atemwege
  • Inspektion der Haut bei Hautkontakt
  • Blut- und Urinuntersuchungen
  • Biomonitoring, zum Beispiel Blei im Blut, Chrom oder Nickel im Urin
  • Röntgen des Brustkorbs nur, wenn ärztlich erforderlich, in Zusammenarbeit mit einer radiologischen Praxis

Biomonitoring ist Bestandteil der Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren und Beurteilungswerte vorliegen. Untersuchungen und Biomonitoring finden nicht gegen den Willen der beschäftigten Person statt. Lungenfunktion und Labor bringen wir bei Vorsorgetagen im Betrieb mit.

Nach AMR 3.4 findet die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge grundsätzlich in Präsenz statt. Bei Gefahrstoffen führen wir die Vorsorge generell in Präsenz durch.

Fristen

Nach AMR 2.1 erfolgt die erste Vorsorge innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit. Die zweite ist nach spätestens zwölf Monaten fällig, bei atemwegs- oder hautsensibilisierenden Stoffen nach sechs Monaten. Danach gilt eine Höchstfrist von 36 Monaten. Der Arzt kann kürzere Abstände festlegen, etwa bei auffälligem Biomonitoring.

Was der Arbeitgeber erfährt

Der Arbeitgeber erhält die Vorsorgebescheinigung mit Anlass, Datum und nächstem Termin. Befunde und Laborwerte bleiben unter ärztlicher Schweigepflicht. Zeigt die Vorsorge, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, informieren wir den Arbeitgeber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV und schlagen Maßnahmen vor. Hält der Arzt aus medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für angezeigt, braucht diese Mitteilung die Einwilligung der beschäftigten Person.

Nachgehende Vorsorge

Bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei Blei und bei bestimmten Hochtemperaturwollen ist nach Ende der Tätigkeit nachgehende Vorsorge anzubieten, weil Erkrankungen erst nach Jahren auftreten können. Mit Einwilligung der Beschäftigten kann der Arbeitgeber diese Pflicht beim Ausscheiden auf den Unfallversicherungsträger übertragen. Details unter Asbest und nachgehende Vorsorge.

Ablauf

Von der Stoffliste zur Vorsorgebescheinigung

Schriftliches Festpreisangebot innerhalb von 24 Stunden.

  1. Unterlagen senden

    Gefährdungsbeurteilung, Stoffliste, Messergebnisse oder eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten.

  2. Zuordnung

    Wir legen fest, wer Pflicht-, Angebots- oder nachgehende Vorsorge braucht, und welcher Untersuchungsumfang sinnvoll ist.

  3. Vorsorgetermine

    Im Betrieb mit mobiler Technik für Lungenfunktion, Sehtest, Hörtest und Labor oder am Standort – auch am Wochenende.

  4. Bescheinigung und Fristen

    Sie erhalten die Bescheinigungen; Laborergebnisse besprechen wir persönlich mit den Beschäftigten.

FAQ

Häufige Fragen zur Vorsorge bei Gefahrstoffen

Ihre Frage ist nicht dabei? +49 (0) 1520 9440132

Ist die Vorsorge bei Schweißrauch Pflicht?

Über 3 mg/m³ Schweißrauch ja, darunter ist sie anzubieten. Werden dabei Chrom(VI)- oder Nickelverbindungen frei, kann wegen der krebserzeugenden Wirkung unabhängig davon Pflichtvorsorge bestehen.

Brauchen Lackierer eine Vorsorge wegen Isocyanaten?

Ja. Bei regelmäßigem Hautkontakt oder über 0,05 mg/m³ ist es Pflichtvorsorge, sonst Angebotsvorsorge.

Was ist Biomonitoring?

Die Messung von Stoffen oder deren Abbauprodukten in Blut oder Urin. Es zeigt die tatsächliche Aufnahme und findet nur mit Einverständnis statt.

Kann ein Beschäftigter die Pflichtvorsorge ablehnen?

Der Termin selbst ist Voraussetzung für die Tätigkeit. Körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen kann die beschäftigte Person ablehnen.

Erfährt der Arbeitgeber die Laborwerte?

Nein. Er erhält nur die Vorsorgebescheinigung.

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