Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Erst- und Nachuntersuchung
Zum Schutz der Gesundheit und der ungestörten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sind die Bedingungen für ihre Arbeit im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) genau festgelegt. Kinder und Jugendliche dürfen nicht zu früh mit der Arbeit beginnen und nicht zu lange arbeiten. Sie dürfen außerdem nicht mit Arbeiten beauftragt werden, die für sie zu schwer sind oder ihre Sicherheit gefährden.
Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Das gilt zum Beispiel vor Beginn einer Ausbildung oder eines Ferienjobs.
- Erstuntersuchung: vor Beginn der ersten Beschäftigung
- Erste Nachuntersuchung: ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung
Die Untersuchung dient dazu festzustellen, ob die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen durch die Arbeit gefährdet wird. Der Arbeitgeber erhält eine Bescheinigung, Befunde erhält er nicht.
Impfungen
Auffrischungsimpfungen werden nach den Empfehlungen der zuständigen Impfkommission durchgeführt, um einen ausreichenden Schutz gegen Infektionskrankheiten zu gewährleisten.
Hinweis für Eltern
Sehr geehrte Eltern, bitte denken Sie daran, Ihre schriftliche Erlaubnis für die Untersuchung zu erteilen. Vielen Dank.
Termin vereinbaren
Vereinbaren Sie einen Termin für die Untersuchung Ihres Auszubildenden oder Ferienjobbers. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.
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